Minijob 2025: Alles, was Sie über die neuen Regelungen wisse
Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Diese Anhebung hat nicht nur Auswirkungen auf Vollzeitbeschäftigte, sondern auch auf die rund 6,7 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland. Denn mit dem Mindestlohn klettert auch die Verdienstgrenze für Minijobs: Von derzeit 538 Euro auf 556 Euro monatlich. Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Welche Regelungen müssen beachtet werden? Wir erklären die wichtigsten Änderungen im Detail.
Die dynamische Anpassung der Minijob-Grenze
Mit der Mindestlohnverordnung im Jahr 2022 wurde beschlossen, die Minijob-Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn zu koppeln. Die Grenze orientiert sich dabei an einer monatlichen Arbeitszeit von rund 43 Stunden bei Mindestlohnbedingungen. Diese Regelung bringt mehr Flexibilität, denn früher war die Verdienstgrenze von 450 Euro starr und musste bei Lohnerhöhungen manuell angepasst werden.
Ab 2025 liegt die neue Verdienstgrenze bei 556 Euro. Damit bleibt es für Minijobber möglich, die bisherige Stundenzahl zu leisten, ohne dass sie über die Grenze hinaus verdienen und damit Sozialversicherungspflicht auslösen.
Müssen Arbeitgeber die Arbeitsverträge anpassen?
Die dynamische Anpassung der Minijob-Grenze nimmt Arbeitgebern den Druck, Arbeitsstunden manuell anzupassen, um die Grenze einzuhalten. Lediglich die Vergütungshöhe muss im Vertrag angepasst werden, falls ein Stundenlohn unterhalb des neuen Mindestlohns gezahlt wird. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge zu prüfen und entsprechend anzupassen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
Die erlaubte Arbeitszeit bleibt bei etwa 43 Stunden monatlich, wenn der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Diese Stundenzahl ergibt sich aus der Formel:
Minijob-Grenze / Mindestlohn = maximal erlaubte Arbeitsstunden
Für 2025 wären dies: 556 Euro / 12,82 Euro = ca. 43,4 Stunden.
Ausnahmen vom Mindestlohn im Minijob
Nicht alle Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen gelten beispielsweise für:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler*innen)
- Pflichtpraktikant*innen und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten
- Ehrenamtlich Tätige
Arbeitgeber sollten die individuelle Situation jedes Minijobbers prüfen, um sicherzustellen, dass die korrekten Lohnregelungen angewendet werden.
Branchenmindestlöhne: Höhere Anforderungen in bestimmten Berufen
Einige Branchen haben eigene Mindestlohnregelungen, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen. Diese gelten auch für Minijobber. Beispiele sind:
- Gebäudereinigung
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerke
- Fleischwirtschaft
Arbeitgeber sind verpflichtet, die höheren Branchenmindestlöhne einzuhalten, andernfalls drohen Ordnungsgelder.
Sozialabgaben und Rentenversicherung im Minijob
Minijobs sind für Arbeitnehmer in der Regel sozialversicherungsfrei, jedoch müssen Arbeitgeber pauschale Abgaben leisten. Diese belaufen sich aktuell auf maximal 31,4 % der Vergütung und setzen sich wie folgt zusammen:
- 15 % Rentenversicherung
- 13 % Krankenversicherung
- Umlagen und Pauschsteuer
Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sollten jedoch bedenken, dass durch eigene Beiträge Ansprüche auf Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Reha-Maßnahmen erworben werden.
Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?
Minijobber dürfen die Verdienstgrenze innerhalb eines Jahres in bis zu zwei Monaten überschreiten. 2025 bedeutet das, dass in Ausnahmefällen bis zu 1.112 Euro monatlich verdient werden können. Auf das Jahr hochgerechnet dürfen jedoch maximal 7.784 Euro erzielt werden.
Wird diese Grenze überschritten, werden alle Einkünfte sozialversicherungspflichtig.
Können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden?
Mehrere Minijobs sind erlaubt, solange die Gesamteinkünfte die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Wer jedoch neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob ausübt, darf keine weiteren Minijobs annehmen. Diese würden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig werden.
Arbeitszeiterfassung: Pflicht für alle Arbeitgeber
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Minijobber zu dokumentieren. Diese Pflicht gilt auch für private Arbeitgeber und ist spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung zu erfüllen.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat zudem klargestellt, dass diese Pflicht auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet wird.
Fazit: Klare Regeln, mehr Flexibilität
Die Anpassung der Minijob-Grenze sorgt ab 2025 für mehr Planungssicherheit und Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dennoch bleiben wichtige Pflichten bestehen, wie die Dokumentation der Arbeitszeit und die Einhaltung der Mindestlohnregelungen. Arbeitgeber sollten rechtzeitig Verträge prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Arbeitnehmer profitieren von klaren Regelungen und der Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung langfristige Ansprüche zu sichern.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Deutsche Handwerks Zeitung