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Ferienjobber: So wird der Einsatz für alle zum Gewinn

03.07.2025

© ChatGPT

Die Sommermonate bieten für viele Betriebe die Gelegenheit, mit Ferienjobbern kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken und gleichzeitig potenzielle Nachwuchskräfte kennenzulernen. Viola Bischoff vom Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz erläutert die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Ferienjobbern.

Wer darf einen Ferienjob ausüben?

Ferienjobs eignen sich nicht nur für Schüler ab 15 Jahren und Studenten. Auch Rentner, Hausfrauen und -männer sowie regulär Beschäftigte können einen Ferienjob annehmen, sofern es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, die nicht berufsmäßig ist. Wichtig ist, dass die Tätigkeit nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Für Arbeitslose, Personen in Elternzeit oder Menschen ohne soziale Absicherung, etwa zwischen Schule und Ausbildung, ist ein Ferienjob hingegen nicht erlaubt.

Dauer und Rahmenbedingungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind gesetzlich auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Kalendermonate pro Kalenderjahr begrenzt. Dabei zählt die tatsächliche Beschäftigungsdauer, auch wenn bei verschiedenen Arbeitgebern innerhalb eines Jahres gearbeitet wurde. Nach einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung eines Ferienjobbers ist nach zwei Monaten Unterbrechung eine erneute befristete kurzfristige Beschäftigung möglich.

Abgrenzung zum Minijob

Ein Ferienjob, also eine kurzfristige Beschäftigung, ist sozialversicherungsfrei, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Gegensatz dazu unterliegt ein Minijob bestimmten Verdienstgrenzen und ist sozialversicherungspflichtig.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer Konstanz.

Quelle: Handwerkskammer Konstanz, 30.06.2025
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