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Wissens-ABC

 

Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Gesetzlich geregelt ist der Urlaub für Arbeitnehmer im Bundesurlaubsgesetz.

Sofern ein Tarifvertrag gilt, der speziellere Regelungen zum Urlaub trifft, sind diese vorrangig zu beachten. Ob ein Betrieb tarifgebunden ist, kann entweder beim Landesinnungsverband oder der Handwerkskammer erfragt werden. Sollten im Tarifvertrag keine oder keine spezielleren Regelungen zum Urlaub enthalten sein, gilt das Bundesurlaubsgesetz.

Gibt es keine Tarifvertragsbindung, kann der Urlaub auch in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom Mindesturlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz abgewichen werden darf. Ist im Vertrag nichts Spezielleres zum Urlaub enthalten, findet wieder das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Sofern der Urlaub weder in einem Tarifvertrag, noch einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag geregelt wird, gilt das Bundesurlaubsgesetz direkt.


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Der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz enthält den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Dabei geht das Gesetz von 24 Werktagen Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche aus. Bei einer 5-Tage-Woche verringert sich der Jahresurlaub auf 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als 5 Tage in der Woche verringert sich der Jahresurlaub wieder entsprechend.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub enthalten sind nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann nicht auf seinen Mindesturlaubsanspruch verzichten. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern jedoch mehr Urlaub als im Gesetz vorgesehen gewähren. Der Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt wird, ist der so genannte Mehrurlaub. Dieser Mehrurlaub ist freiwillig.   

Urlaub muss grundsätzlich in dem Jahr genommen werden, in dem er entsteht. Damit ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Wird der Urlaub nicht genommen, verfällt er. Nur wenn Urlaub aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden kann, kann er nach dem Gesetz auf den 31.3. des Folgejahres übertragen werden. Bei Langzeitkranken verfällt der Urlaubsanspruch nach der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, dem sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, sogar erst nach 15 Monaten. Damit verfällt der Urlaub von 2016, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden kann, erst am 31.03.2018. Diese neue Rechtsprechung trifft viele Arbeitgeber hart.

Um den Urlaub antreten zu können, muss er grundsätzlich vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wird der Urlaub ohne Genehmigung oder eigenmächtig vom Arbeitnehmer angetreten, kann das unter Umständen zu einer Kündigung führen.

Text: Handwerkskammer Ulm

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