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Wissens-ABC

 

Schwarzarbeit bezeichnet eine unerlaubte gewerbliche Betätigung. Auch die Formen der illegalen Beschäftigung gehören dazu. Personal, das keine Arbeitserlaubnis besitzt und das der Arbeitgeber dennoch beschäftigt. Arbeitnehmer, für die der Chef weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abführt, obwohl beide dazu verpflichtet wären. Nach der Handwerksordnung arbeitet derjenige schwarz, der ein Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle als stehendes Gewerbe selbstständig ausübt.

Das Schwarzarbeitsgesetz erfasst auch den Auftraggeber, der Dienst- und Werkleistungen nicht selbst ausführt, sondern durch handwerksrechtlich nicht zugelassene Subunternehmer ausführen lässt. Illegal handelt auch der, der Subunternehmer einsetzt, von denen er weiß oder leichtfertig nicht weiß, dass sie Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigen.

Keine Schwarzarbeit sind Gefälligkeitsleistungen, die unentgeltlich auf Grund von persönlichem Entgegenkommen erbracht werden. Ebenso wenig Schwarzarbeit ist Nachbarschaftshilfe, eine unentgeltliche gegenseitige Unterstützung innerhalb der Nachbarschaft, der Familie, eines Vereins oder einer örtlichen Gesellschaft.

Das Schwarzarbeitsgesetz

Unzulässige Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" und die Handwerksordnung als Gesetz "zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Handwerks".

Nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung §§ 8 und 2 handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder durchführen lässt, obwohl er

  • ... ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 8, Absatz 1 der Handwerksordnung).
  • Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer Dienst- oder Werkleistungen, in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 8, Absatz 1, Nr. 1 a bis e genannten Vorschriften erbringen.  

Ein Schwarzarbeiter ist nicht nur jemand, der für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit keine Steuern bezahlt, sondern jeder, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und gleichzeitig Leistungen des Arbeitsamtes, der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung erhält oder Sozialhilfeempfänger ist und seiner Leistungsstelle nicht gemeldet hat, welche Zusatzeinkünfte er durch diese Dienst- oder Werkleistungen hat.

Ein Schwarzarbeiter ist auch jeder, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und sein Gewerbe bei der zuständigen Gemeindeverwaltung nicht angemeldet hat oder ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte betreibt.

Problem: Sturmschaden am Dach - Wer hilft?

Fall 1:

Rainer Schmidt hilft seinem Nachbarn Maier bei der Reparatur. Maier entlohnt ihn zum Dank mit drei Kisten Wein...

Rainer Schmidt leistet Nachbarschaftshilfe. Auch wenn eine Bezahlung in Naturalien erbracht wird, kann man davon ausgehen, dass hier keine Schwarzarbeit vorliegt.

Fall 2:  

Der Schaden ist größer als erwartet. Ein zweiter Helfer muss her. Geselle Wolf aus dem Dachdeckerbetrieb Müller hat nach Feierabend und am Wochenende Zeit. Da er sich gerade ein neues Auto gekauft hat, kommt ihm der Nebenjob wie gerufen...

Wird Geselle Wolf für seine Tätigkeit bei Herrn Maier entlohnt und hat er diese Feierabendtätigkeit nicht angemeldet, ist dies Schwarzarbeit.

Fall 3:    

Da Nachbar Schmidt übers Wochenende zu einem Familienfest muss, springt sein arbeitsloser Schwager Felix Luft für ihn ein...

Bezieht Felix Luft Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit, muss er diese zusätzliche Einnahmequelle bei seiner Leistungsstelle anmelden. Tut er das nicht, ist dies Schwarzarbeit. Es sei denn, er gehört nachweislich zu einem der Personenkreise, deren Hilfe rechtlich als Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe angesehen wird.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Die Behauptung "das habe ich nicht gewusst!" entlastet weder den Schwarzarbeiter, noch den Kunden, noch den Unternehmer.

Jeder, der seine Tätigkeit aufnimmt oder vergibt, muss sich bemühen und alle Hebel in Bewegung setzen um zu erfahren, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Der Jurist nennt dies eine "gesteigerte Erkundungspflicht".

Hohe Strafen für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit kann teuer werden. Bußgelder bis zu 100.000 Euro können nicht nur über den Schwarzarbeiter, sondern auch über den Auftraggeber verhängt werden.

Unterstützen Sie Schwarzarbeit?

Nicht nur Schwarzarbeiter handeln illegal! Nach § 1 II, Nr. 1 - 4  SchwarbG handelt auch ordnungswidrig, wer

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.

Für jeden Auftraggeber ist es deshalb wichtig, vor Auftragserteilung Erkundigungen über die Nachunternehmen einzuholen oder sich die erforderlichen Nachweise, wie zum Beispiel die Handwerkskarte, vorlegen zu lassen.

Auch Subunternehmer und freie Mitarbeiter sind selbstständige Gewerbetreibende und müssen gemäß § 1 Abs. 1 HwO mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein, wenn sie Handwerksleistungen erbringen. Andernfalls handelt es sich um Schwarzarbeit. Dasselbe gilt für ausländische Unternehmen.

Was tut die Kammer gegen Schwarzarbeit?

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Schwarzarbeitsbekämpfung haben die Handwerkskammern in gleicher Weise wie die Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und Verbände die Aufgabe, selbst in geeigneter Weise Schwarzarbeit zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen. Zuständige Behörden zur Verfolgung und auch Ahndung von Schwarzarbeit sind jedoch ausschließlich die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Große Kreisstädte, Stadtkreise).

Die Handwerkskammer Region Stuttgart beispielsweise versucht trotz der rechtlich eng begrenzten Möglichkeiten, gegen die Schwarzarbeit anzukämpfen und sie zu verfolgen. Wird Schwarzarbeit verfolgt und geahndet, arbeitet die Kammer mit den Behörden effizient und erfolgreich zusammen. Baustellenkontrollen und Razzien, professionell vorbereitet und meist im großen Stil, bringen immer wieder illegale Machenschaften ans Tageslicht, schrecken potenzielle Schwarzarbeiter ab. Zusätzlich sichtet die Handwerkskammer Medien auf Hinweise auf unlauteren Wettbewerb und beantragt bei Verstößen wiederum den Erlass eines Bußgeldes bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Gleichzeitig wird die Allgemeinheit durch rege Pressearbeit der Kammer in diesem Bereich sensibilisiert und auf die Probleme aufmerksam gemacht.

Wie geht die Kammer vor, wenn Schwarzarbeit bekannt wird?

Der Fall wird durch den Sachbearbeiter und die Außendienstmitarbeiter ermittelt. Dann beauftragt die Handwerkskammer die zuständige untere Verwaltungsbehörde, dem Schwarzarbeiter die weiteren Arbeiten zu untersagen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Zudem wertet die Handwerkskammer beschlagnahmte Geschäftsunterlagen des Schwarzarbeiters in Hinblick auf die Höhe des unerlaubten Handwerksumsatzes aus und teilt der unteren Verwaltungsbehörde das Ergebnis mit.

Für den Fall des Falles...

Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten sind eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft. Auch für das Handwerk. Deshalb kämpft die Handwerkskammer Region Stuttgart dagegen. Sie können die Damen und Herren in der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterstützen. Wenn Sie einen Verdacht haben, den Sie einem kompetenten Ansprechpartner gegenüber äußern möchten, steht Ihnen dafür die Hotline der Kolleg/innen aus Stuttgart zur Verfügung:

Telefon 0711 1657-201

 

Quelle: Online-Auftritt der Handwerkskammer Region Stuttgart

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