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Wissens-ABC

 

1. Allgemeines

In der heutigen Zeit ist jeder von uns schon einmal auf Marken gestoßen, sei es im privaten Bereich oder auch als Unternehmer. Marken dienen grundsätzlich dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen abzugrenzen. Viele Kunden knüpfen ihre Vorstellungen zur Identität des jeweiligen Unternehmens stark an die verwendete Marke. Verschiedene Marken, die im Geschäftsverkehr genutzt werden, weisen dahingehend einen hohen Wert auf und können gegen Entgelt an Dritte übertragen werden. Nicht zu verwechseln ist die Übertragung einer Marke mit der Einräumung von Nutzungsrechten.

2. Historie

Die Verwendung von Marken geht bereits weit in die Geschichte bis hin ins Mittelalter zurück. Eine erste Erwähnung eines Markenschutzes ist aus dem Jahre 1874 bekannt. In der späteren Folge darauf gab es Fortentwicklungen, die jeweils gesetzlich normiert wurden. Heutzutage spielen Markenrechte auf europäischer Ebene die Hauptrolle, da die Globalisierung stets fortschreitet und ein entsprechender Markenschutz für bestimmte Produkte und Dienstleistungen unerlässlich ist.

3. Markenformen

§ 3 Abs. 1 MarkenG regelt grundsätzlich, welche Inhalte als Marke geschützt werden können. Alle Zeichen können geschützt werden, die für sich selbst geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von einem anderen Unternehmen abzugrenzen. Die Zeichen können insbesondere Wörter einschließlich Personennamen darstellen, gewisse Abbildungen, Buchstaben, Zahlen oder Hörzeichen. Die bekannteste Form der Markeneintragung ist die sogenannte Wort-/Bildmarke, die, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, aus einer Wortbezeichnung und einem entsprechendem Bild, in der Regel einem Logo, besteht. Darüber hinaus existieren noch weitere Markenformen, die in der Praxis jedoch teilweise nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Aufzählung innerhalb des § 3 MarkenG ist nicht abschließend, so dass stetig neue Markenformen dazukommen können.

4. Entstehung eines Markenschutzes

a. Allgemeines

Markenschutz entsteht grundsätzlich erst durch die Eintragung des jeweiligen Zeichens in das sogenannte Markenregister. Genaueres regelt hierbei die Vorschrift des § 4 Nr. 1 MarkenG. Das bezeichnete Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Unabhängig von der Eintragung kann der jeweilige Inhaber der Marke jedoch bereits allein durch die Benutzung der entsprechenden Zeichen im geschäftlichen Verkehr einen entsprechenden Schutz erlangen, man spricht hierbei von der sogenannten Benutzungsmarke. In diesem Falle ist es jedoch wichtig zu erwähnen, dass die Zeichen in den beteiligten Verkehrsreisen bereits eine Verkehrsgeltung als Marke besitzen. Wann dies genau der Fall ist, lässt sich ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallabwägung bestimmen. Ein gewisser Bekanntheitsgrad und Wiederholungswert der entsprechenden Zeichen ist nach allgemeiner Anschauung jedoch unabdingbare Voraussetzung.

Für besonders bekannte Markenverwendungen weist das MarkenG noch spezielle Regelungen aus, auf die an dieser Stelle jedoch nicht genauer eingegangen werden soll.

b. Schutzvoraussetzungen einer Marke

Insoweit die verwendeten Zeichen markenrechtlich überhaupt schutzfähig sind, so ist stets zu prüfen, ob diesem Schutz absolute oder relative Hindernisse, sogenannte Schutzhindernisse, entgegenstehen.

aa. absolute Schutzhindernisse

Zeichen die als Marke eingetragen werden sollen, sind grundsätzlich für die Eintragung versperrt, wenn also ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 MarkenG besteht.
In der Praxis ist hierbei insbesondere der § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen, der entsprechend verschiedene Kriterien aufzählt, die eine Eintragung hindern.
Als Beispiel soll hierbei erwähnt werden, dass Angaben, bei denen eine beschreibende Sachaussage oder entsprechende Informationen für das konkrete Produkt vorherrschend sind, nicht eingetragen werden können. Auch mittelbar beschreibende Angaben oder Angaben mit assoziativen Verbindungen zu dem Produkt können ein Eintragungshindernis darstellen.

Auch sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, sofern über die Herkunft der Waren oder die Dienstleistungen getäuscht wird, diese gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten verstoßen oder Staatswappen, Staatsflaggen oder andere Hoheitszeichen entsprechen.

In der Praxis existiert noch ein weiterer wichtiger Katalog an Eintragungshindernissen, die jeweils im Einzelfall Berücksichtigung finden.

Die absoluten Schutzhindernisse werden seitens des Deutschen Patent- und Markenamts, das für das Anmeldeverfahren zuständig ist, von Amts wegen geprüft. Dies bedeutet, dass bei Anmeldung immer absolute Eintragungshindernisse geprüft werden und keine Hinweise dritter Personen notwendig sind. Sollte eine Eintragung trotz eines solchen absoluten Eintragungshindernisses passieren, so kann ein Antrag auf Löschung der Marke durch einen Dritten gestellt werden.

bb. relative Schutzhindernisse

Weiterhin existieren sogenannte relative Schutzhindernisse, die in § 9 MarkenG geregelt sind. Hierbei sind insbesondere die Fälle geregelt, in denen eine in das Register neu eingetragene Marke mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert, weil zum Beispiel die Marken wegen Ähnlichkeit verwechselbar sind oder in Einzelfällen sogar identisch sind. In diesem Zusammenhang ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen von einem relativen Schutzhindernis tatsächlich vorliegen, also ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr oder ähnliches angenommen werden kann. Das Bestehen von den bezeichneten relativen Schutzhindernissen wird seitens des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren jedoch nicht geprüft. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Inhaber einer bereits eingetragenen Marke stets alleine dafür Sorge tragen muss, dass seine bestehenden Markenrechte nicht durch Neueintragungen verletzt werden. Sollte dies der Fall sein, so stehen diesem verschiedene Rechte aus dem Markenrecht zu.

5. Rechte aus der Marke

Der Markeninhaber besitzt ein ausschließliches Recht gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG.
Der Inhaber der Marke kann die Marke zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleitung nutzen oder Dritten entsprechende Lizenzrechte, sogenannte Nutzungsrechte, gegen Entgelt oder kostenlos einräumen.

Darüber hinaus kann der Inhaber einer Marke einem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr eine verwechslungsfähig ähnliche Marke zu verwenden.

Hierfür stehen dem Markeninhaber verschiedene Ansprüche aus dem MarkenG zur Sicherung seiner Marke zur Verfügung.

6. Dauer des Markenschutzes

Wenn die Marke im Markenregister eingetragen wurde, so hat der Inhaber grundsätzlich 10 Jahre lang den daraus folgenden Markenschutz. Der Schutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung der bezeichneten Marke und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der 10-Jahres-Zeitraum endet. Eine Verlängerung des 10-jährigen Markenschutzes ist grundsätzlich möglich, ohne eine Beschränkung der Anzahl der Verlängerungen. Die Eintragung sowie die Verlängerung der Schutzfrist sind jeweils gebührenpflichtig.
Wenn die Marke nicht verlängert wurde, so wird die Marke aufgrund Ende des Schutzes aus dem Markenregister entfernt.

7. Schranken des Markenschutzes

Selbst wenn der Markeninhaber über eine Fülle an Rechten zum Schutz seiner Marke verfügt, so hat das MarkenG dennoch bestimmte Regelungen vorgesehen, die die Durchsetzung von Ansprüchen des Markeninhabers gegenüber Dritten einschränken. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Verjährungsfristen, Verwirkungsfristen, oder einen Erschöpfungsgrundsatz.

Auch die Nichtbenutzung einer Marke kann die Rechte des Markeninhabers nachhaltig einschränken.

8. Anmeldung und Eintragung der Marke

a. Anmeldung der Marke

Wie bereits bezeichnet, ist die Anmeldung der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum zu stellen.

b. Prüfungsverfahren

Nach erfolgter Anmeldung wird das Deutsche Patent- und Markenamt ein bestimmtes Prüfungsverfahren durchführen um die entsprechenden formellen Voraussetzungen zu prüfen und die Marke eintragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

c. Änderungen oder Zurücknahem der Anmeldung

Der Anmeldende kann selbstverständlich seinen Antrag zur Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

d. Rechtsmittel

Gegen die Eintragung der Marke haben Inhaber älterer Marken oder sonstige Berechtigte die Möglichkeit, Widerspruch gemäß § 42 MarkenG einzulegen. Hierbei sind bestimmte Fristen zu wahren, damit das entsprechende Rechtsmittel auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Auch gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, insbesondere gegen die Zurückweisung einer Anmeldung oder die Löschung können Rechtsmittel eingelegt werden.

9. Markenrecht im Rechtsverkehr

Dem Markeninhaber steht es frei, die Marke selbst zu nutzen, Rechte an Dritte zu übertragen oder entsprechende Lizenzen Dritten einzuräumen. An Marken können jedoch auch Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte begründet werden. Auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können Marken eine erhebliche Rolle spielen.

10. Fazit

Die Eintragung von Marken empfiehlt sich grundsätzlich. Durch die Sicherung des Rechtsstatus im Rahmen der Verwendung von bestimmten Zeichen ist es unerlässlich, sich im Geschäftsverkehr zu positionieren und hieraus einen entsprechenden Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu erzielen.

 

Text: Handwerkskammer Ulm

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