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Wissens-ABC

 

Jedes Unternehmen hat einen Namen. Welchen Namen sich das Unternehmen geben kann, hängt von der Rechtsform ab. Und von einigem mehr.

Die kleinen Unterschiede

Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist zunächst verwirrend. Schon die Umgangssprache stimmt mit den juristischen Fachbegriffen oft nicht überein. So werden auch Unternehmen, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, „Firma“ genannt. Aber wer darf nun tatsächlich eine Firma führen? Worin besteht der Unterschied einer Firma zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der jeweilige Schutz?

Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Einzelunternehmen oder GbR), können zusätzlich zu ihrem Namen eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Geschäft führen, eine sog. Etablissementbezeichnung. Diese ist aber nicht mehr als ein Logo zu Werbezwecken. Es empfiehlt sich daher, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu in der werbenden Verwendung keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Geschäftsverkehr (z.B. auf Briefen, Rechnungen oder im Impressum) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei Kommunikation und Handel im Internet sind zudem die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz zu beachten.

Welche Vorgaben sind zu beachten?

Der Namenszusatz darf nicht irreführend sein. Vor allem muss er stimmen. Wer nur eine kleine handwerkliche Produktion vorhält, darf sich nicht als „Fabrik“ bezeichnen. Auch darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder eine andere Rechtsform hat.

Eine „Firma“ bezieht sich z.B. nur auf Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Eine „AG“ wiederum gilt ausschließlich als Kürzel für eine Aktiengesellschaft. Schon die Endung „...ag“ ist unzulässig, da sie auf eine Aktiengesellschaft schließen lassen kann (z.B. „xyzag“). Auch die Aufnahme eines Ortsnamens oder gar von Zusätzen wie „Deutsche“ oder „Europäische“ kann im Einzelfall den falschen Eindruck erwecken, dass das Unternehmen eine besondere Bedeutung an dem genannten Ort oder in der Region hat.

Die Regelungen, wie Dienstleistungserbringer im Geschäftsverkehr auftreten müssen, finden sich in § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Wichtig: Bei unzulässigem Auftreten wie eine Firma (z. B. nur mit Firmennamen ohne Vor- und Familienname deutlich hervorzuheben oder mit Bezeichnung Inhaber) droht eine Rechtsscheinhaftung. Das heißt, der Kleinunternehmer wird wie ein eingetragener Kaufmann behandelt und haftet auch wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld verhängt werden.

Was noch zu beachten ist:

Selbstverständlich muss bei der Wahl des Namens auch beachtet werden, dass es im Umkreis kein Unternehmen gibt, das bereits die gleiche Geschäftsbezeichnung verwendet oder die Geschäftsbezeichnung für sich geschützt hat. Denn sonst würden Abmahnungen und Unterlassungsklagen folgen.

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (eingetragener Kaufmann, OHG, KG, GmbH u.a.), haben eine „Firma“. Sie ist der „Name des Kaufmanns“. Die Firma kann die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben (Sachfirma), die Namen der Gesellschafter wiedergeben (Personenfirma), als Fantasiefirma oder auch als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Man muss sie nicht als Wort aussprechen können, es reicht, wenn sie artikulierbar ist (z.B. „HM & A GmbH“). Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf aber keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Außerdem muss sich die Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden. Sonst wird eine Eintragung in das Handelsregister abgelehnt. Ein „Newcomer“ kann keine bereits vergebene Firma zur Eintragung in das Handelsregister wählen.

Schutz durch Nutzung

Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister wird der Name eines jeden Unternehmens durch und mit dem tatsächlichen Beginn der Benutzung geschützt, insbesondere durch das Wettbewerbsrecht. Dieser Schutz beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf denjenigen Markt, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet werden kann.

Wichtig: Ein nur regional tätiges und bekanntes Unternehmen kann sich gegen die – deutschlandweite – Eintragung seines Namens durch bloße Benutzung nicht wehren. Hier hilft nur eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, auch wenn diese mit Kosten verbunden ist.

 

Text: Mathias Köcher, Ass. jur., Rechtsberatung Handwerkskammer Ulm

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