3252 < 3221

Wiedereinführung der Meisterpflicht und Bestandschutz

Wissens-ABC


Die Wiedereinführung der Meisterpflicht ist ein wichtiges Thema für Gründer, Nachfolger und Betriebsinhaber im Handwerk. Durch die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen können sich in den betroffenen Handwerken Auswirkungen auf das mögliche Leistungsangebot des Betriebes ergeben.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften wurde in zwölf bislang zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wiedereingeführt.

Folgende Handwerke sind hiervon betroffen:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer


Diese werden vom zulassungsfreien B1-Gewerk zu einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksrolle.

Die Neuregelung gilt für Betriebe, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab dem 14.2.2020 aufnehmen.
Begründet wird diese bedeutende Änderung unter anderem durch die Gefahrgeneigtheit und den Kulturgüterschutz (Wissenstransfer) der betroffenen Handwerke. Eine Evaluierung ist in 5 Jahren vorgesehen.

Bestandsschutzregelung

Für Betriebe, die vor dem Stichtag bei der regionalen Handwerkskammer mit einem der zwölf Handwerke eingetragen waren, gilt die Bestandsschutzregelung (§ 126 Abs. 1 HwO).
Wichtig ist: Der Bestandsschutz ist betriebs- und nicht personenbezogen und die Bestandsschutzregelung gilt nicht unbeschränkt.

Konkreter bedeutet dies:

Der Bestandsschutz entfällt

  • Bei einem Eigentümerwechsel beim Einzelunternehmen
  • Bei Austausch (einzelne Gesellschafter scheiden aus und werden durch neue ersetzt) bzw. Neuaufnahme von Gesellschaftern bei GmbH oder GbR

Keine Auswirkungen hat das Abschmelzen des Gesellschafterbestands oder Reduzierung auf einen Eigentümer bei juristischen Personen oder Personengesellschaftern auf den Bestandsschutz.

Der Wegfall der Bestandsschutzregelung bedeutet, dass für die Fortführung des Unternehmens die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen werden müssen, in der Regel durch den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation.

Wir empfehlen, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur Kontakt mit der zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen.

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen von der Wiedereinführung der Meisterpflicht betroffen sein, erhalten Sie in den nächsten Wochen Post Ihrer zuständigen Handwerkskammer und werden über die neue Rechtslage informiert. Weiter erhalten Sie gebührenfrei eine Handwerkskarte.

Bei der Prüfung des Bestandsschutzes gibt es grundsätzlich zwei Fallgruppen:

  • Betriebe, die bereits mit einem der oben genannten Gewerke bei der Handwerkskammer eingetragen sind.
  • Betriebe, die neben einem Industriebetrieb oder Handelsgeschäft auch handwerkliche Leistungen in einem Nebenbetrieb anbieten. Diese waren bislang ausschließlich mit der Industriesparte oder dem Handelsgeschäft Mitglieder der IHK. Hier wird künftig im Dialog zwischen Handwerkskammer und der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Abstimmung stattfinden, ob es sich um einen erheblichen handwerklichen Nebenbetrieb handelt und der Bestandsschutz greift.

Wichtig ist, dass allein aufgrund der Gesetzesänderung keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht (Handwerkerpflichtversicherung).

Sollten Sie bzw. Ihr Unternehmen von dieser Neuregelung betroffen sein oder Fragen zum Einzelfall haben, wenden Sie sich an Ihre regional zuständige Handwerkskammer vor Ort. Ansprechpartner finden Sie auch hier auf der Seite unter Gründungsberatung / Ansprechpartner.

zurück
powered by webEdition CMS