3252 < 3221

Wissens-ABC

 

Im Bereich des Stahl- und Metallbaus hat die Umstellung zur heutigen europäischen Regelung für Aufregung und Verwirrung gesorgt. Auch wenn die aktuellen Regeln seit 4½ Jahren gesetzlich verankert sind, gibt es über die Umsetzung vielerorts immer noch große Unsicherheit oder sogar Unwissenheit. Selbst öffentliche Stellen scheinen teilweise Nachholbedarf zu haben, da immer noch Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die die Voraussetzungen zur Ausführung der Arbeiten bzw. zur Herstellung der Produkte nicht erfüllen.

Was gilt es bei der europäischen Bauproduktenverordnung zu beachten?

Entsprechend der europäischen Bauproduktenverordnung (EU)105/2012 müssen die Produkte, wenn sie im Wirtschaftsraum der Europäischen Union in Verkehr gebracht bzw. gehandelt werden, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Um die Konformität der Bauprodukte mit den geltenden technischen Spezifikationen und den erklärten Leistungen zu gewährleisten, sind in der Verordnung verschiedene, sogenannte Konformitätsnachweisverfahren beschrieben. Die DIN EN 1090 als technisches Regelwerk für die Ausführung von tragenden Bauteilen aus Stahl und Aluminium fordert vom Hersteller eindeutig die Umsetzung des Verfahrens 2+ für diese Nachweisführung. Dabei muss der Hersteller zur Sicherstellung seiner erklärten Produktleistungen eine werkseigene Produktionskontrolle, kurz WPK, einrichten und umsetzen. Nachdem die WPK von einer unabhängigen, akkreditierten Stelle überprüft und zertifiziert wurde und nachfolgend in regelmäßigen Abständen erneut überprüft wird, darf der Betrieb entsprechende Bauprodukte herstellen und in Verkehr bringen.

Zu den Produkten, die entsprechend dem aktuellen nationalen Anhang der DIN EN 1993-1-1 (Berechnungsgrundlage für Bauprodukten) gelistet werden und somit in den Geltungsbereich der DIN EN 1090 fallen, gehören Treppen und Fluchttreppen, Balkonanlagen, Geländer, Wintergärten, Überdachungen usw.

 

Auch die Auftraggeber sind in der Pflicht

Auf dem Markt stellt sich die unbefriedigende Situation dar, dass Auftraggeber, darunter fallen auch öffentliche Stellen, oft keine Nachweise von den Herstellern für die gebauten Treppen, Geländer oder Überdachungen fordern. Einerseits ist es Aufgabe des Auftraggebers bzw. Bauherren die Verwendbarkeit der Produkte, ausgewiesen durch eine CE-Kennzeichnung und/oder eine Leistungserklärung, zu überprüfen. Andererseits dürfen Hersteller keine Produkte in Verkehr bringen für die keine CE-Kennzeichnung bzw. Leistungserklärung vorliegt, wofür wiederum seine WPK überprüft und zertifiziert sein muss.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben liegt sowohl beim Auftraggeber als auch beim Lieferanten bzw. Hersteller der Produkte. Entsprechend dem Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" ist die Einhaltung für beide Seiten unabhängig von der Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Ein Rechtsstreit zur Klärung der Schuldfrage kann, wie in letzter Zeit schon einige Male vorgekommen, schnell das 4- bis 5-fache des eigentlichen Auftragswertes ausmachen. Verstöße können mit Bußgeld zwischen 10.000,00 € bis 50.000,00 € und Haftstrafen bis zu 1 Jahr bei Wiederholung oder Gefährdung von Leib und Leben führen. In diesen Fällen spielt die „Richtigkeit" der Ausführung der Produkte oder Arbeiten keine Rolle mehr. Wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine CE-Kennzeichnung bzw. Leistungserklärung vorlag, Grundlage dafür wäre eine gültige Zertifizierung, ist dieser Umstand nachträglich nicht mehr zu beheben.

Eine Zertifizierung ist erschwinglich und essentiell für fairen Wettbewerb

Die Folgen für den Hersteller sind dann oft eine Nichtbezahlung der erbrachten Arbeiten, der Rückbau und die Übernahme der Verfahrenskosten. Im Vergleich dazu sind die Kosten einer Zertifizierung gering und nicht existenzgefährdend. Auch wenn zertifizierte Betriebe diesbezüglich rechtlich nichts zu befürchten haben, hilft es ihnen nicht, sofern Sie bei Auftragsvergaben gegen nicht zertifizierte Betriebe das Nachsehen haben, weil das einzige Entscheidungskriterium der Preis ist. In diesen Fällen ist kein fairer Wettbewerb möglich und die Gefahr für rechtliche Auseinandersetzungen extrem hoch. Die Haftpflichtversicherer werden in entsprechend gelagerten Schadensfällen den Handwerker in Regress nehmen.
Auftraggeber wie auch Auftragnehmer sollten Ihre Verantwortung ernst nehmen und sich dringend mit dem Thema auseinandersetzen. Sofern es Hemmnisse gibt oder es an Informationen fehlt, stehen die Handwerkskammern vor Ort und die Zertifizierungsstellen mit Informationen unterstützend zur Seite.

zurück
powered by webEdition CMS