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Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

26.08.2024

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Ich bin mein eigener Chef und entscheide, wann und wie ich arbeite. Klingt, perfekt, oder? Aber was, wenn der Staat plötzlich sagt: Du bist gar kein Freiberufler, sondern scheinselbstständig?

Tatsächlich ist Scheinselbstständigkeit in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern ein Thema. Stellt sich heraus, dass anstatt einer selbstständigen Tätigkeit eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt – etwa während einer routinemäßigen Betriebsprüfung – können hohe Nachzahlungen fällig werden. 

 

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person offiziell als selbstständig arbeitet, tatsächlich aber wie ein angestellter Arbeitnehmer tätig ist. Dies wird oft durch Merkmale wie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, und die Integration in den Betrieb des Auftraggebers erkannt. Scheinselbstständigkeit ist problematisch, da sie gesetzeswidrig ist und erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann, darunter Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Auftragnehmer und Auftraggeber können ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, um Klarheit über den Beschäftigungsstatus zu erhalten.

Die Folgen einer aufgedeckten Scheinselbstständigkeit können sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber gravierend sein. Für den Auftragnehmer bedeutet dies, dass er rückwirkend als abhängig Beschäftigter gilt, was zur Folge hat, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Rechnungen unwirksam wird. Der Auftraggeber muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, was bis zu vier Jahre rückwirkend geschehen kann, und es können zusätzlich Säumniszuschläge anfallen.

Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Freiberufler sicherstellen, dass sie nicht in die organisatorische Struktur des Auftraggebers eingebunden sind, keine festen Arbeitszeiten haben und eigenständig arbeiten. Auch wenn ein Freiberufler nur einen Auftraggeber hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass er scheinselbstständig ist. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit und die vertraglichen Vereinbarungen.

Besondere Urteile, wie das des Bundessozialgerichts im Fall von Musikschullehrern oder Honorarärzten, zeigen, dass auch scheinbar unabhängige Tätigkeiten als abhängig beschäftigt eingestuft werden können, wenn eine starke betriebliche Eingliederung vorliegt. Dies hat weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Betroffenen.

 

 

Für weitere Informationen, besuchen Sie bitte die Deutschen Handwerks Zeitung.

Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung, 23.08.2024
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