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Steuerliche Verlustverrechnung

17.04.2025

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Unternehmen, die in einem Geschäftsjahr Verluste erleiden, können diese steuerlich nutzen, um ihre Steuerlast zu optimieren. Hierbei stehen zwei Hauptinstrumente zur Verfügung: der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag.

Verlustrücktrag:

  • Verluste können auf die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.
  • Dies ermöglicht eine Verrechnung mit früheren Gewinnen und kann zu Steuererstattungen führen.
  • Der Rücktrag ist auf 1 Million Euro bei Einzelveranlagung bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt.

Verlustvortrag:

  • Nicht genutzte Verluste können in zukünftige Jahre vorgetragen werden, um dort mit Gewinnen verrechnet zu werden.
  • Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich.
  • Darüber hinaus können Verluste bis zu 70 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens abgezogen werden.

Empfehlung:

Unternehmen sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen, welche Option – Verlustrücktrag oder Verlustvortrag – in ihrer individuellen Situation steuerlich vorteilhafter ist. Eine sorgfältige Planung kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

 

Hinweis: Die steuerlichen Regelungen können sich ändern. Bitte konsultieren Sie stets aktuelle Quellen oder Ihren Steuerberater für die neuesten Informationen.

 

Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite der Deutschen Handwerks Zeitung.

 

 

Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung.; 11.04.2025
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