
Steuerliche Verlustverrechnung
Unternehmen, die in einem Geschäftsjahr Verluste erleiden, können diese steuerlich nutzen, um ihre Steuerlast zu optimieren. Hierbei stehen zwei Hauptinstrumente zur Verfügung: der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag.
Verlustrücktrag:
- Verluste können auf die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.
- Dies ermöglicht eine Verrechnung mit früheren Gewinnen und kann zu Steuererstattungen führen.
- Der Rücktrag ist auf 1 Million Euro bei Einzelveranlagung bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt.
Verlustvortrag:
- Nicht genutzte Verluste können in zukünftige Jahre vorgetragen werden, um dort mit Gewinnen verrechnet zu werden.
- Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich.
- Darüber hinaus können Verluste bis zu 70 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens abgezogen werden.
Empfehlung:
Unternehmen sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen, welche Option – Verlustrücktrag oder Verlustvortrag – in ihrer individuellen Situation steuerlich vorteilhafter ist. Eine sorgfältige Planung kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Hinweis: Die steuerlichen Regelungen können sich ändern. Bitte konsultieren Sie stets aktuelle Quellen oder Ihren Steuerberater für die neuesten Informationen.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite der Deutschen Handwerks Zeitung.