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Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gutes tun

Wissens-ABC

© Andrea Piacquadio, Pexels
 

Gutes Personal ist unbezahlbar. Doch es gibt Möglichkeiten, Angestellten mehr Netto vom Brutto und damit auch das gewisse Extra an Anerkennung zukommen zu lassen. Viola Bischoff von der Handwerkskammer Konstanz weiß, welche steuerfreien Benefits besonders gut ankommen.

Hier die Empfehlungen der Arbeitsrechts-Expertin:

Corona-Prämie

Bis Ende März 2022 können Arbeitgebende jeder/m Angestellten bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Das gilt auch für Arbeitnehmende mit mehreren Jobs und ohne Anrechnung auf die Verdienstgrenze bei Minijobbern. Wichtig: Die Prämie ist kein Ersatz für eine verpflichtende Sonderzuwendung und sollte im Lohnkonto separat ausgewiesen werden.

Erholungsbeihilfe

Relativ unbekannt ist die Erholungsbeihilfe, die jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter einmal im Jahr bei mindestens fünf Tagen Urlaub gewährt werden kann, auch zusätzlich zum Urlaubsgeld. Der Urlaub sollte innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe genommen werden, muss aber nicht mit einer Reise verbunden sein. 156 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter plus 104 Euro für Ehepartner/in und 52 Euro pro Kind sind möglich. Der Betrieb führt 25 Prozent Lohnsteuer ab.

Kindergartenzuschuss

Der Kindergartenzuschuss kann voll oder teilweise übernommen werden und ist automatisch zeitlich befristet. Tipp: Arbeitgebende sollten die Originalbelege mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Geschenke zu persönlichen Anlässen

Geschenke zu persönlichen Anlässen vom Geburtstag bis zur Verabschiedung gehen immer. Es dürfen jedoch keine Geldgeschenke sein und der Wert von 60 Euro je Anlass darf nicht überschritten werden. Sonst ist der gesamte Betrag wieder steuer-und beitragspflichtig.

Sachbezüge

Kein besonderer Anlass ist bei Sachbezügen bis 44 Euro, ab 2022 sogar bis 50 Euro pro Monat nötig. Eine Bargeldauszahlung muss allerdings ausgeschlossen sein. Denkbar sind beispielsweise Guthabenkarten fürs Einkaufszentrum, Onlinegutscheine für ein begrenztes Warensortiment, ein Gutschein fürs Fitnessstudio oder ein Tankgutschein. Personalrabatte bis maximal 1.080 Euro im Kalenderjahr sind ebenfalls steuerfrei.

Kosten für Berufsbekleidung

Eine weitere Möglichkeit ist die Übernahme der Kosten für Berufsbekleidung. Outfits, die auch privat getragen werden können, und normales Schuhwerk fallen aber nicht darunter.

Überlassung von technischen Geräten

Die Überlassung von Smartphone, Laptop und Tablet für private Zwecke kommt Mitarbeitenden ebenfalls oft gelegen. Das arbeitgebende Unternehmen bleibt der Besitzer, bei späterer Übereignung kommt eine Pauschalbesteuerung hinzu. Da die Geräte schnell an Wert verlieren, ist die Besteuerung dann allerdings überschaubar. Der Internetanschluss kann mit maximal 50 Euro pro Monat und einer Pauschalversteuerung von 25 Prozent ebenfalls übernommen werden.

Fahrtkostenübernahme

Gerade bei Auszubildenden bietet sich die Fahrtkostenübernahme oder ein Zuschuss für die Fahrt zur Berufsschule oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln an. Nutzt die oder der Mitarbeitende ein eigenes Fahrzeug, gibt es je nach Streckenlänge 30 bis 35 Cent pro Kilometer mit 15 Prozent Pauschalierung der Lohnsteuer.

Überlassung von Dienstfahrzeugen

Bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen werden je nach Antriebsart unterschiedliche Anteile des Listenpreises angesetzt. Vor der Anschaffung also unbedingt bei der Steuerberatung informieren. Betriebe können ihre Mitarbeitenden mitsamt Familien aber auch mit Fahrrädern ausstatten: Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs sind immer steuerfrei. Ein S-Pedelec muss jedoch mit 0,25 Prozent versteuert werden.

Fortbildungskosten

Von der Meisterschule bis zum CNC-Kurs: Fortbildungskosten können Betriebe steuer- und sozialabgabenfrei sponsern. Voraussetzung ist, dass ein Bezug zu einer konkreten Tätigkeit besteht und der arbeitgebende Betrieb im Vorfeld der Kostenübernahme zustimmt. Achtung: Wird die Kostenübernahme an eine Bedingung wie das Bestehen einer Prüfung geknüpft, ist die Fortbildung nicht steuerfrei. Selbstständige können sämtliche Kosten, die ihm im Rahmen der Fortbildung ihrer Mitarbeitenden entstehen, als Betriebsausgaben ansetzen.

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Immer willkommen und eine gute Investition sind Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. 600 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und pro Jahr sind problemlos möglich, bei höheren Aufwendungen muss der Einzelfall geprüft werden. Die angebotenen Kurse sollten nach dem Präventionsleitfaden der Gesetzlichen Krankenkassen zertifiziert sein. Die Mitgliedsgebühren fürs Fitnessstudio oder den Sportverein gehören leider nicht dazu.

 

Text: Handwerkskammer Konstanz

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