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Wissens-ABC

Während die unternehmerische Tätigkeit häufig erst im kleinen Rahmen anfängt, um anschließend mit den Herausforderungen zu wachsen, müssen im Steuer-, Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht nahezu alle Regeln vom ersten Tag an beachtet werden. Auch Fragen der Finanzierung sollten frühzeitig geklärt werden. Vgl. hierzu
  • Vorab zu klärende Fragen: Rechtsform, Finanzierung und Liquidität
  • Sozialabgaben


Inhalt

Existenzgründung und Steuern
Anmeldeverfahren, erster Kontakt mit dem Finanzamt
Behandlung vorab getätigter Ausgaben
Gewinnermittlung, Buchführungspflicht, Aufzeichnungspflichten
Steuerliche Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer
Ermittlungsbeispiele
Umsatzsteuer
Abgabenordnung (AO) – das „Grundgesetz“ des Steuerrechts
Vorab zu klärende Fragen: Rechtsform, Finanzierung und Liquidität Rechtsform
Sozialabgaben
Literatur
Siehe auch
Weblinks


Existenzgründung und Steuern

Existenzgründer müssen deutlich mehr Steuerarten und -vorschriften beachten als Arbeitnehmer. Häufig haben sie bereits vor der Geschäftseröffnung/Selbständigkeit bzw. vor dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt erste Ausgaben getätigt, z.B. für PC, Internetauftritt u.Ä. Erfahrungsgemäß sollte sich ein Existenzgründer daher im steuerlichen Bereich mit folgenden Themen beschäftigen:

  • Anmeldeverfahren, erster Kontakt mit dem Finanzamt
  • Behandlung vorab getätigter Ausgaben
  • Gewinnermittlung
  • steuerliche Förderung von Existenzgründern
  • den wichtigsten Steuerarten:
    • Einkommensteuer
    • Gewerbesteuer
    • Körperschaftsteuer
    • Umsatzsteuer
      ferner
    • der Abgabenordnung (AO), die grundsätzliche Verfahrensfragen beantwortet, z.B. wie das Finanzamt mit säumigen Zahlern umgeht oder wie und wann eine Außenprüfung stattfindet.


Anmeldeverfahren, erster Kontakt mit dem Finanzamt

Anmeldeverfahren: Das Anmeldeverfahren ist davon abhängig, ob der Existenzgründer künftig eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

  • Als Gewerbebetrieb zählen Warengeschäfte, sonstige Handelsgeschäfte, Dienstleistungsgewerbe, Handwerk (§ 1 HGB).
  • Kein Gewerbe betreiben Land- und Forstwirte (§ 3 HGB) und Freiberufler (§ 18 EStG). Freien Berufen ist gemeinsam, dass ihre Dienstleistungen im Wesentlichen auf der persönlichen, besonders qualifizierten geistigen Leistung der Berufsträger beruhen. Freiberufler sind z.B. Ärzte, Apotheker, Anwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Architekten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, freie Kulturberufe.

Ein Gewerbe – nicht dagegen die freie Berufstätigkeit – ist bei der Gemeindeverwaltung derjenigen Gemeinde anzumelden, in der der Betrieb eröffnet werden soll (§ 14 Gewerbeordnung). Die Anmeldung dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung und statistische Erhebungen (z.B. für IHK und Bundesagentur für Arbeit) zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nur hierfür Verwendung finden; lediglich

  • der Name,
  • die betriebliche Anschrift und
  • die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden

dürfen allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 6 Gewerbeordnung). Der Anmeldevordruck enthält persönliche Angaben, Angaben zur Tätigkeit und ab wann diese Tätigkeit beginnt. Die Gemeindeverwaltung vergibt eine Gewerbesteuernummer.

Erster Kontakt mit dem Finanzamt: Freiberufler müssen das zuständige Finanzamt über die Art ihrer Tätigkeit informieren; zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO). Bei Gewerbetreibenden erhält das zuständige Finanzamt von der Gemeindeverwaltung eine Durchschrift der Anmeldung. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Existenzgründer seinen Betriebssitz hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Das Finanzamt sendet daraufhin dem Existenzgründer einen Fragebogen zur Betriebseröffnung zu. Die Fragen betreffen

  • Angaben zur Person,
  • die Art der ausgeübten Tätigkeit,
  • den Zeitpunkt der Betriebseröffnung,
  • die Höhe des zu erwartenden Umsatzes und des zu erwartenden Gewinns,
  • eventuelle weitere Einkünfte (auch des Ehegatten).

Anhand der Angaben des Betriebseröffnungsbogens legt das Finanzamt fest, ob und ggf. in welcher Höhe der Existenzgründer Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer zu leisten hat. Vgl. hierzu die Ausführungen zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

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Behandlung vorab getätigter Ausgaben

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der Vorgründungsphase Ausgaben anfallen können, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden. Solche Ausgaben können z.B. sein

  • Mietaufwendungen für Büro oder Geschäft,
  • Reisekosten,
  • Werbemaßnahmen,
  • Finanzierungskosten u.a.
Auch Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung im Anschluss an eine erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium sowie für ein Ergänzungsstudium, Aufbaustudium bzw. (Zweit-)Studium sind als Betriebsausgaben zu qualifizieren, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (neue Rechtsprechung des BFH).

Beispiel: A möchte sich selbständig machen (Verkauf von Schmuck und Modekleidung aus Afrika). Er mietet Anfang Februar ein Ladenlokal an, erwirbt einen PC und lässt sich eine Homepage und einen Onlineshop einrichten. Er eröffnet sein Geschäft am 1. März.

Lösung: Die Kosten für die Miete Februar, den PC und die Erstellung (also Programmierung) der Homepage und des Onlineshops können steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der späteren Betriebseröffnung stehen. A kann darüber hinaus die auf den Ausgaben lastende Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, falls er kein Kleinunternehmer ist (vgl. hierzu ausführlich Umsatzsteuer).


Gewinnermittlung, Buchführungspflicht, Aufzeichnungspflichten 

Jeder Unternehmer muss Aufzeichnungen über seine Geschäftsvorfälle führen (§ 238 HGB) und alle Unterlagen bis zu 10 Jahre lang aufbewahren (§ 257 HGB). Es gibt zwei Gewinnermittlungsarten (vgl. Abb.: Möglichkeiten der Gewinnermittlung). Die grundsätzlich vorgeschriebene Gewinnermittlungsmethode ist der Betriebsvermögensvergleich, zu dem Kaufleute im Sinne des Handelsrechts und auch jede OHG, KG sowie GmbH verpflichtet sind. Aus der laufenden Buchführung wird am Ende des Wirtschaftsjahres die Bilanz erstellt, in der Vermögen und Schulden des Unternehmens einander gegenübergestellt werden. Zum Jahresabschluss gehören neben der Bilanz auch eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB) und in Abhängigkeit von Rechtsform und Größe des Unternehmens auch zusätzliche Erläuterungen (Anhang) und Darstellungen (Lagebericht, § 264 Abs. 1 HGB).

Nach BilMoG werden Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB (und der Bilanzierungspflicht nach § 242 Abs. 4 HGB) ausgenommen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 € Umsatzerlöse und 50 000 € Jahresüberschuss aufweisen. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn diese Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Praxishinweis: Aus dieser Deregulierungsmaßnahme soll lt. BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008 S. 41 eine Kostenentlastung in Höhe von ungefähr 1 Mrd. € resultieren, weil Einzelkaufleute, die auf die kaufmännische Buchführung verzichten, ihre Rechnungslegung auf eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG beschränken können - die EÜR verlangt grundsätzlich weder die Führung von Bestandskosten noch eine Inventur. Dabei wird jedoch übersehen, dass alle EDV-Buchführungsprogramme in der Buchungstechnik (d.h. Eingabe der Daten) nicht zwischen doppelter Buchführung und EÜR unterscheiden, weil ansonsten ein Wechsel zwischen Buchführungspflicht und Befreiung davon nicht möglich wäre und die Erstellung der EÜR ohne Doppik die Richtigkeit der Erfassung nicht gewährleisten würde. Zudem verlangen alle Banken bei Kreditgesuchen eine Bilanz.

Kreis der buchführungspflichtigen Einzelkaufleute: Als Einzelaufleute im Sinne der Buchführungsvorschriften sind im Einzelnen anzusehen:

  1. Gewerbetreibende, deren Tätigkeit nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB, Istkaufleute)
  2. Kleingewerbetreibende, die nach § 2 HGB zur Kaufmannseigenschaft optiert haben (Kannkaufleute)

Hinweis: Die Eintragung ins Handelsregister ist für den Istkaufmann obligatorisch (§ 29 HGB), wirkt aber nur deklaratorisch (rechtsbekundend), d.h. es besteht Kaufmannseigenschaft auch ohne Eintragung.

Für Kleingewerbetreibende, deren Tätigkeit nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, besteht keine Buchführungspflicht, da sie von den §§ 238 ff. HGB von vornherein nicht betroffen sind.

Anwendungsfall zur Buchführungspflicht bei Existenzgründung:
Beim Existenzgründer E (Gründung Anfang Juli) ergeben sich im Rumpfgeschäftsjahr (Juli – Dezember) folgende Daten:

  Geschäftsjahr 01
Umsatzerlöse  300.000 €
Jahresüberschuss  40.000 €


Erfüllt E für das Geschäftsjahr 01 die Voraussetzungen des § 241a HGB? Wie ist handelsrechtlich für das Gj 02 zu verfahren?

Lösung: Im Geschäftsjahr 01 werden die Grenzen des § 241a HGB nicht überschritten. Gemäß § 241a Satz 2, § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB steht E für 01 das Wahlrecht zur EÜR zu. Die Größenkriterien des § 241a HGB sind nach dem Gesetzeswortlaut auf das Geschäftsjahr zu beziehen, also nicht zeitanteilig zu berücksichtigen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass – wenn das Geschäftsjahr 02 dem Trend des Geschäftsjahres 01 folgt – für das Geschäftsjahr 02 die kaufmännische Buchführungspflicht besteht. Das bedeutet, dass E zum 31.12.01 eine Inventur durchzuführen hat, um für das Geschäftsjahr 02 (Eröffnungs-)Inventar und Eröffnungsbilanz erstellen zu können. Zudem ist steuerlich ein Übergangsgewinn (von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich) zu ermitteln. Aus diesen Gründen wäre es für E günstiger, von vornherein (also bereits für das Geschäftsjahr 01) die kaufmännische Buchführung anzuwenden, obwohl er, rein formal betrachtet, für das Geschäftsjahr 01 die Voraussetzungen für das Wahlrecht zur EÜR erfüllt.

Originäre steuerliche Buchführungspflicht: Neben der handelsrechtlichen besteht eine originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 AO). Gewerbliche Unternehmer sind buchführungspflichtig, wenn die Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb feststellt:

  1. Umsätze einschließlich steuerfreier (ausgenommen nach § 4 Nr. 8–10 UStG) von mehr als 500 000 € im Kalenderjahr oder
  2. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 € im Wirtschaftsjahr.

Auf diese originäre steuerliche Buchführungspflicht wird der Steuerpflichtige durch das Finanzamt hingewiesen.

Kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die nicht nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, können ihren Gewinn auch durch die sogenannte Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Es müssen alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, die Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust. Die Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle sind zwar grundsätzlich geringer als beim Vermögensvergleich. Die Gewinnermittlung ist aber ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) der Einkommensteuererklärung beizufügen (§ 60 Abs. 4 EStDV). Hierzu muss entweder die Buchführung entsprechend aufgebaut sein, oder es sind steuerlich zusätzliche Berechnungen anzustellen.

  Betriebsvermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG)
Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) (§ 4 Abs. 3 EStG)
1. Formel für die Gewinnermittlung Betriebsvermögen Abschlussjahr
./. Betriebsvermögen Vorjahr
+ Entnahmen im Abschlussjahr
./. Einlagen im Abschlussjahr
= Gewinn im Abschlussjahr
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben

= Gewinn 

2. Charakteristik
  • Buchführung notwendig
  • Aufstellung einer Bilanz notwendig
  • Saldenvergleich von Geldbewegungen
  • Vereinfachungsregelung für Steuerpflichtige, denen nach ihren Verhältnissen eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht zugemutet werden kann
3. Personenkreis
  • Kaufleute, die die Richtwerte des § 241a HGB (500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss) überschreiten
  • Gewerbetreibende, die nur steuerlich zur Buchführung verpflichtet sind (§§ 140, 141 AO)
  • Personen, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen
  • Freiberufler

  • Land- und Forstwirte

  • Kleingewerbetreibende 
4. Formvorschrift nach Steuerrecht
  • Für Steuerbilanz kein amtlicher Vordruck vorgegeben (§ 60 Abs. 2 EStDV)
  • Amtlicher Vordruck EÜR vorgegeben (§ 60 Abs. 4 EStDV)


Abb.: Möglichkeiten der Gewinnermittlung

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Zur Erleichterung steuerlicher Überprüfungen sind noch besondere Vorschriften über die Aufzeichnung der Warenbewegung ergangen. Diese Aufzeichnungen sind nur dann gesondert vorzunehmen, wenn sie nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind (sie sind also insbesondere für Kleingewerbetreibende einschlägig).

Wareneingang (§ 143 AO)
Warenausgang (§ 144 AO)
I. Der Wareneingang ist von allen gewerblichen Unternehmern gesondert aufzuzeichnen.

II. Aufzeichnungspflichtig sind
  • Waren,
  • Rohstoffe,
  • unfertige Erzeugnisse,
  • Hilfsstoffe,
  • Zutaten,
    soweit im Rahmen des Gewerbebetriebes zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich für eigene oder fremde Rechnung erworben; dies gilt auch dann, wenn die Waren zuvor be- oder verarbeitet werden sollen.
III. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
  1. Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung,
  2. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers,
  3. handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. Preis der Ware,
  5. Beleghinweis.
I. Der Warenausgang ist von allen gewerblichen Unternehmern gesondert aufzuzeichnen, soweit erkennbar an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoff geliefert.

II. Dies gilt für alle Waren, die - auf Rechnung, Tausch oder unentgeltlich geliefert werden, - gegen Barzahlung jedoch nur, wenn der Preis wegen der abgenommenen Menge unter dem üblichen Verbraucherpreis liegt.

III. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
  1. Tag des Warenausgangs oder Datum der Rechnung,
  2. Name oder Firma und Anschrift des Abnehmers,
  3. handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. Preis der Ware,
  5. Beleghinweis.
    Über den aufzeichnungspflichtigen Warenausgang ist ein Beleg zu erteilen, es sei denn, dass nach § 14 Abs. 2 UStG eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder § 14 Abs. 6 UStG Erleichterungen gewährt.


Abb.: Aufzeichnungspflicht der Warenbewegung nach Steuerrecht


Steuerliche Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

Um die Investitionsbereitschaft kleiner und mittlerer Betriebe, also insbesondere auch von Existenzgründern, zu stärken, gewährt ihnen der Gesetzgeber nach § 7g EStG Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Die Förderung nach § 7g EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vollkommen neu gestaltet.

§ 7g EStG begünstigt die Anschaffung abnutzbarer beweglicher (neuer oder gebrauchter) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, und zwar

  • bei geplanter Anschaffung innerhalb der nächsten drei Jahre in Form eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von bis zu 40 % (höchstens 200.000 €),
  • nach erfolgter Anschaffung in Form einer Sonderabschreibung von bis zu 20 %.

Dies hat folgenden Effekt:

Beispiel:

Der Existenzgründer K (Einzelkaufmann, ledig, ohne Kirchenzugehörigkeit) hat im Jahr 2010 einen zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 € erwirtschaftet. Sein Steuerberater macht ihn darauf aufmerksam, dass er

  • auf die in 2010 vorgenommene Neuinvestition in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Sonderabschreibung von 20 % und
  • auf künftige Anschaffungen in 2011 von geplanten 20.000 € einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % in Anspruch nehmen kann.

K möchte von seinem Steuerberater wissen, welche Auswirkungen sich auf seine Einkommensteuer ergeben
a) ohne Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
b) mit Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag.

Lösung:


a) Berechnung der Einkommensteuer ohne Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbeitrag
Einkommensteuer auf 40.000 € lt. Grundtabelle 9.007
+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer (5,5 % x 9.007) 495
= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 9.502

b) Berechnung der Einkommensteuer mit Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbeitrag
Durch die Vornahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt vermindert:
Vorläufiges zu versteuerndes Einkommen
40.000
Gewinnminderung infolge Sonderabschreibung (20 % von 50.000 €) ./. 10.000
Gewinnminderung infolge Investitionsabzugsbetrag (40 % von 20.000 €)
./. 8.000
= Zu versteuerndes Einkommen nach Inanspruchnahme von § 7g EStG 22.000

Einkommensteuer auf 22.000 € lt. Grundtabelle

3.249
+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer (5,5 % x 3.249) 179
= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 3.428



Ergebnis: Durch die Vornahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag in 2010 spart K 6.074 € (= 9.502 ./. 3.428) an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Da durch Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag beschleunigt (nicht vermehrt!) abgeschrieben wird, bewirken sie eine Steuerstundung (die Steuer fällt erst dann an, wenn die Abschreibung aufgebraucht ist) und Zinsvorteile.

Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 7g EStG: Die nach § 7g begünstigten Steuerpflichtigen dürfen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Inanspruchnahme der Begünstigung bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • Eigenkapital bei Bilanzierenden von nicht über 235.000 € (2009 und 2010: 335.000 €),
  • Gewinn bei Einnahme-Überschussrechnung ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags von nicht über 100.000 € (2009 und 2010: 200.000 €),
  • Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert bei Land- und Forstwirten von nicht über 125.000 € (2009 und 2010: 175.000 €).

Diese Kriterien dürften bei Existenzgründern in der Regel erfüllt sein.

Zu beachten sind darüber hinaus noch bestimmte Nutzungsvoraussetzungen: In § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG wird ausdrücklich geregelt, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut

  • mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (zeitliche Voraussetzung)
  • in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen hat (betrieblicher Nutzungsumfang). Unter fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung ist eine Nutzung von mindestens 90 % zu verstehen. Ein Pkw, der beispielsweise zu 30 % oder 40 % privat genutzt wird, ist also nicht begünstigt.
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Einkommensteuer

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen natürlicher Personen (§ 1 EStG). Derzeit unterscheidet die Einkommensteuer sieben Einkunftsarten (vgl. Abb. „Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens"). Je nachdem, ob ein Existenzgründer als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Freiberufler oder als Land- und Forstwirt tätig wird, hat er

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 – 17 EStG),
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 – 14a EStG).

Bei diesen drei genannten Einkunftsarten ist der Gewinn die Besteuerungsgrundlage, weshalb sie als Gewinneinkunftsarten bezeichnet werden.

Der Abzug von Aufwendungen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen. Solche abziehbare Aufwendungen werden bei den Gewinneinkunftsarten als Betriebsausgaben bezeichnet, z.B. die Gehaltskosten der Angestellten und die Mietaufwendungen der gemieteten Verkaufsräume. Der Gewinn ermittelt sich daher aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 EStG)

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

1. aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 – 14a EStG),

Gewinneinkunftsarten:

Einkünfte sind der Gewinn im Sinne der
§§ 4 – 7 EStG

2. aus Gewerbebetrieb (§§ 15 – 17 EStG),

3. aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG),

4. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),

Überschusseinkunfts-
arten
:

Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

5. aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

6. aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21a EStG),

7. aus sonstigen Einkünften gemäß §§ 22, 23 EStG (z.B. Renten, private Veräußerungsgeschäfte)

= Summe der Einkünfte

./. bestimmte Kürzungen (z.B. Altersentlastungsbetrag)

= Gesamtbetrag der Einkünfte

./. Verlustabzug (§ 10d EStG)

./. Sonderausgaben (§§ 10 – 10g EStG)

./. außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)

= Einkommen

./. Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)

= zu versteuerndes Einkommen

x Tarif (§ 32a EStG)

= tarifliche Einkommensteuer


Vgl. auch weiter unten:

  • Beipsiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Freiberufler
  • Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Einzelkaufmann

Hat ein Existenzgründer neben seiner Tätigkeit noch weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, so ist Ausgangsgröße der Besteuerung die Summe der Einkünfte.

Private Aufwendungen eines Existenzgründers (z.B. Friseur-Besuch, Urlaub) sind nicht abzugsfähig (§ 12 EStG). Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verlangt jedoch, dass jeder Inländer nach seiner individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsausgaben herangezogen wird. Deshalb werden bestimmte private Aufwendungen trotz des generellen Abzugsverbots steuerlich berücksichtigt, nämlich

  • Sonderausgaben (das sind gesetzlich definierte Ausgaben z.B. für Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden) und
  • außergewöhnliche Belastungen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (z.B. hohe Krankheitskosten, Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit).

Der Gleichheitssatz verlangt in Verbindung mit Art. 6 GG auch die besondere Berücksichtigung von Ehe und Familie: Das wird

  • zum einen durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erreicht, um das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu stellen,
  • zum anderen durch das sog. Splittingverfahren, das verhindert, dass Ehegatten bei Zusammenveranlagung durch Einkommensteuer stärker belastet werden als Ledige.

Höhe der Einkommensteuer: Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Entscheidungen festgestellt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, d.h. zur Sicherung seines Existenzminimums, benötigt wird. Dies soll durch den sog. Grundfreibetrag gewährleistet sein, der für 2010 in der Grundtabelle 8.004 € beträgt, in der Splittingtabelle 16.008 €. Für darüber liegende Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von 14 % bis auf 42 %, ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € auf 45 % (sog. Reichensteuer). Der Satz von 42 % wird in der Grundtabelle bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € erreicht, in der Splittingtabelle bei 105.764 €.

Erhebung der Einkommensteuer: Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug an der Quelle erhoben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer). Ansonsten, also auch für Existenzgründer, sind nach § 37 EStG am 10. der Monate März, Juni, September und Dezember Vorauszahlungen zu entrichten, die der geschätzten Steuerpflicht entsprechen; nach Veranlagung ergeht ein Steuerbescheid, der eine Abschlusszahlung oder Erstattung zur Folge hat.

Besonderheiten bei Personengesellschaften: Die Personengesellschaft selbst ist nicht Steuersubjekt, sondern der einzelne Gesellschafter als natürliche Person ist unmittelbar mit seinem Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Den Vorgang der Gewinnermittlung für die Personengesellschaft und Zurechnung auf die einzelnen Gesellschafter nennt man einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. § 179 AO).

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Solidaritätszuschlag

Seit 1995 wird zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben, um die neuen Bundesländer finanziell zu unterstützen. Er beträgt derzeit 5,5 % der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.


Gewerbesteuer

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Diese wird in der Steuerrechtswissenschaft als sog. Objektsteuer bezeichnet: denn besteuert wird das Objekt „Gewerbe“; Freiberufler und Land- und Forstwirte sind also von ihr befreit. Die Ermittlung der Gewerbesteuer lässt sich wie folgt skizzieren:

Einkommensteuerlich ermittelter Gewinn (vor Abzug von Gewerbesteuer)

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

./. Kürzungen (§ 9 GewStG)

= vorläufiger Gewerbeertrag

./. Freibetrag 24.500 € (nur bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften,
   § 11 Abs. 1 GewStG)

= maßgebender Gewerbeertrag

x Steuermesszahl 3,5%

= Gewerbesteuermessbetrag

x gemeindeindividueller Hebesatz (Mindesthebesatz beträgt 200 %, § 16 EStG)

= Gewerbesteuer


Vgl. auch weiter unten:

  • Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Einzelkaufmann (Veranlagungszeitraum 2011)
  • Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einer Einmann-GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Abgeltungsteuer (Veranlagungszeitraum 2009)
  • Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einer Einmann-GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer beim Teileinkünfteverfahren (Veranlagungszeitraum 2009)

Hinweis: Bis Erhebungszeitraum 2007 mindert die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und damit auch die Höhe der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Ab Erhebungszeitraum 2008 ergaben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist entfallen (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • Die Steuermesszahl wurde auf von 5 % auf 3,5 % herabgesetzt; der frühere Staffeltarif für Personenunternehmen entfällt.
  • Die Hinzurechnungstatbestände (§ 8 GewStG) sind neu geordnet worden; die bisherigen Hinzurechnungsregelungen in § 8 Nr. 1, 2, 3 und 7 GewStG wurden dabei zu einer Hinzurechnung zusammengefasst und mit einem Freibetrag von 100.000 € versehen. Betroffen sind Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und Aufwendungen für die Überlassung von Rechten.

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Im Schrifttum wird schon lange die Abschaffung der Gewerbesteuer gefordert, weil sie als Sonderbelastung der gewerblichen Wirtschaft sowohl investitionshemmend als auch der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht förderlich ist. Dies hat auch der Gesetzgeber eingesehen; die Abschaffung der Gewerbesteuer hätte aber einen Eingriff in die Finanzautonomie der Kommunen bedeutet, der weder finanzverfassungsrechtlich (gem Art 28 Abs 2 S 3 Hs 2 GG hätte es hierzu einer Verfassungsänderung bedurft) noch politisch ohne weiteres durchsetzbar gewesen wäre. Um die Sonderbelastung der gewerblichen Wirtschaft ohne wesentliche Eingriffe in die Finanzautonomie der Gemeinden trotzdem zu mildern oder zu beseitigen, wird seit 2001 die Einkommensteuer um eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer verringert – oder anders ausgedrückt: bei Vorliegen der Voraussetzungen wird zwar Gewerbesteuer ermittelt, festgesetzt und erhoben, sie wird bei der Einkommensteuer aber wieder angerechnet. Ab 2008 beträgt die Anrechnung das 3,8fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags (bis 2007 das 1,8fache). Eine Vollentlastung wird ab 2008 bei einem Hebesatz von 380 % erreicht (bis 2007 bei einem Hebesatz von 310 %).

Hinweis: Bei der Körperschaftsteuer findet eine solche „Gewerbesteuerentlastung“ in anderer Form statt: hier ist der Körperschaftsteuersatz von vornherein niedrig angesetzt, um die Gewerbesteuer wieder aufsatteln zu können. Zum Vergleich: Der Einkommensteuerspitzensatz (ohne 3%ige Reichensteuer) beträgt ab 2008 44,31 % (nämlich 42 % ESt zuzüglich 2,31 % SolZ), der Unternehmensteuersatz bestehend aus Körperschaft-, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag 29,8 %.

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Körperschaftsteuer

Sie ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (z.B. AG, GmbH). Was als Einkommen gilt und wie es zu besteuern ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 1 KStG), wobei aber im Gegensatz zur Einkommensteuer alle Einkünfte als solche aus Gewebebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2 KStG). Der Steuersatz für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne beträgt einheitlich aufgrund der Reform durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 15 % (bis Veranlagungszeitraum 2007 25 %); eine Progression wie bei der Einkommensteuer gibt es hier nicht.

Die Körperschaftsteuer ist zwar von vielen Problemen der Einkommensteuer befreit, da Kapitalgesellschaften keinen Privatbereich wie natürliche Personen haben und Fragen der Wahrung des Existenzminimums oder Gewährung außergewöhnlicher Belastungen nicht auftreten können. Statt dessen ist aber das Problem zu lösen, wie die Doppelbesteuerung von Gewinnen vermieden werden kann, die dann entsteht, wenn ein Gewinn

  • zunächst bei der Kapitalgesellschaft besteuert wird (in Form der Körperschaftsteuer) und
  • dann ein zweites Mal beim Anteilseigner (in Form von Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind).

Diese Doppelbesteuerung soll durch folgende Verfahren gemildert werden:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen ausgeschüttete Dividenden (und Veräußerungsgewinne) beim Anteilseigner

  • lediglich einer einheitlichen Abgeltungssteuer von 25 % (neuer § 32d EStG i.V. m. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG), wenn er die Anteile im Privatvermögen hält.
  • Für den Fall, dass die Anteile von einem Betrieb gehalten werden, kommt das so genannte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wonach nur 40 % der Einnahmen steuerfrei sind.

Diese Verfahren sind der Versuch einer "pauschalen Verhinderung der Doppelbelastung", die in der Praxis durch eine Vielzahl von Zweifelsfällen gekennzeichnet sind.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hat ein Anteilseigner mit mindestens 25 % Anteilen ein Wahlrecht, anstatt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren mit progressiver Einkommensbesteuerung zu beantragen; er ist mit diesem Antrag allerdings für fünf Jahre gebunden. Unter dieses Wahlrecht fallen z.B. Existenzgründer, die eine Einmann-GmbH oder -Mini-GmbH gründen und als Gesellschafter-Geschäftsführer fungieren.

Zur Verdeutlichung der Wirkung der Abgeltungsteuer und des Teileinkünfteverfahrens vgl. die beiden Beispiele zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einer Einmann-GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (Veranlagungszeitraum 2011).

Ein weiteres Problemfeld stellen „Transaktionen“ zwischen der Gesellschaft und ihrem Anteilseigner dar, die nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und durch Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen das steuerliche Ergebnis verfälschen. Diese als verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen bezeichneten Transaktionen sind zu korrigieren, weil das Leistungsverhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter unausgeglichen ist. Erhält z.B. der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH ein Jahresgehalt von 150.000 €, obwohl unstreitig nur 100.000 € angemessen sind, so

  • werden bei der GmbH letztendlich nur 100.000 € als Betriebsausgaben anerkannt,
  • die um 50.000 € überhöhte Zahlung wird beim Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (gem. § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG zu 60 %) erfasst.

 

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Ermittlungsbeispiele

Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Freiberufler

Ausgangsdaten: Ein Freiberufler (ledig, ohne Kirchenzugehörigkeit) erzielt im Jahr 2011 einen Gewinn vor Steuern von 49.500 €. Abzugsfähige Sonderausgaben (z.B. für Vorsorgeaufwendungen u.Ä.) betragen 5.200 €.


Berechnung der Einkommensteuer

Gewinn vor Steuern

49.500
= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
(hier auch Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte)
49.500

./. Sonderausgaben

5.200

= zu versteuerndes Einkommen

44.300

Tarifliche Einkommensteuer

Einkommensteuer auf 44.300 € lt. Grundtabelle
(hier auch festzusetzende Einkommensteuer)

10.602

+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer
(5,5 % x 10.602)

583
= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
11.185




Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Einzelkaufmann

Ausgangsdaten: Ein lediger Einzelkaufmann (ohne Kirchenzugehörigkeit) erzielt im Jahr 2011 einen Gewinn vor Steuern von 49.500 €. Gewerbeertragsteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen fallen nicht an. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %. Abzugsfähige Sonderausgaben (z.B. für Vorsorgeaufwendungen u.Ä.) betragen 5.200 €.





Gewinn vor Steuern bzw. vorläufiger Gewerbeertrag


49.500

./. Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG)


24.500

= maßgebender Gewerbeertrag


25.000


Ermittlung Gewerbesteuer-Messbetrag

3,5 % von 25.000 €


875



Ermittlung Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Messbetrag

875


Gewerbesteuer bei Hebesatz von 400 % (875 x 4)

3.500

3.500

Berechnung der Einkommensteuer

Gewinn vor Steuern


49.500

= Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(hier auch Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte)


49.500

./. Sonderausgaben


5.200

= zu versteuerndes Einkommen


44.300


Tarifliche Einkommensteuer

Einkommensteuer auf 44.300 € lt. Grundtabelle


10.602

./. 3,8-facher Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG
(3,8 x 875)


3.325

= festzusetzende Einkommensteuer


7.277

+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer
(5,5 % x 7.277)


400

= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag

7.677


Steuerbelastung insgesamt
Gewerbesteuer

3.500

Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag


7.677

Summe Steuern

11.177

 

Hinweis: Im Vergleich zum Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Freiberufler, dessen  Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag bei gleichem Gewinn vor Steuern 11.185 € betrug, fallen beim Einzelkaufmann 8 € weniger an Steuern an. Das hängt mit der Gewerbesteuer zusammen, deren pauschale Anrechnung auch den Solidaritätszuschlag senkt.

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Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einer Einmann-GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Abgeltungsteuer (Veranlagungszeitraum 2011)

Ausgangsdaten: Gleiche Ausgangslage wie im Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einem Einzelkaufmann. Die Einmann-GmbH erzielt im Jahr 2011 einen Gewinn vor Steuern von 49.500 €. Gewerbeertragsteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen fallen nicht an. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %. Es wird ein Geschäftsführergehalt von 3.000 € pro Monat (= 36.000 € im Jahr) angenommen (dieses Gehalt ist bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig). Der verbleibende Gewinn wird in voller Höhe an den Gesellschafter-Geschäftsführer (ledig, ohne Kirchenzugehörigkeit) ausgeschüttet. Abzugsfähige Sonderausgaben (z.B. für Vorsorgeaufwendungen u.Ä.) betragen 5.200 €.





Besteuerung der GmbH

Gewinn vor Steuern und vor Abzug Geschäftsführergehalt

49.500

./. Geschäftsführergehalt



36.000

= Gewinn vor Steuern bzw. maßgebender Gewerbeertrag



13.500


Ermittlung Gewerbesteuer-Messbetrag

3,5 % von 13.500 €


472,5



Ermittlung Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Messbetrag


472,5


Gewerbesteuer bei Hebesatz von 400 % (472,5 x 4)


1.890

1.890

Berechnung von Körperschaftsteuer und Gewinn der GmbH

Gewinn vor Steuern



13.500

= zu versteuerndes Einkommen der GmbH



13.500

./. davon Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)



2.025

./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer
(5,5 % x 2.025)


111

./. Gewerbesteuer



1.890

= ausschüttungsfähiger Gewinn der GmbH nach Steuern

9.474


Besteuerung des GmbH-Gesellschafters

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen und Abgeltungsteuer

Ausgeschütteter Gewinn (§ 20 Abs. 1 Nr. EStG)


  9.474

./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)


  801

= Einkünfte aus Kapitalvermögen


 

8.673

./. 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) (25 % x 8.673)
     2.168
 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer (5,5 % x 2.168)
    119
 Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
     2.287
       

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Geschäftsführergehalt


36.000


./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG)


920


= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


35.080

35.080


= Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte



35.080

./. Sonderausgaben



5.200

= zu versteuerndes Einkommen



29.880


Tarifliche Einkommensteuer

Einkommensteuer auf 29.880 € lt. Grundtabelle



5.587

+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer
(5,5 % x 5.587)



307

= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag

5.894


Steuerbelastung insgesamt
Gewerbesteuer der GmbH

1.890


Körperschaftsteuer


2.025


Solidaritätszuschlag der GmbH


111


Summe Steuern der GmbH


4.026

4.026

Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag      2.287

Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag



5.894

Summe Steuern von GmbH und GmbH-Gesellschafter

12.207

 

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Beispiel zur Ermittlung der Steuerbelastung bei einer Einmann-GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer beim Teileinkünfteverfahren
(Veranlagungszeitraum 2011)


Ausgangsdaten: Gleiche Ausgangslage wie im vorstehenden Beispiel.





Besteuerung der GmbH

Gewinn vor Steuern und vor Abzug Geschäftsführergehalt

49.500

./. Geschäftsführergehalt



36.000

= Gewinn vor Steuern bzw. maßgebender Gewerbeertrag



13.500


Ermittlung Gewerbesteuer-Messbetrag

3,5 % von 13.500 €


472,5



Ermittlung Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Messbetrag


472,5


Gewerbesteuer bei Hebesatz von 400 % (472,5 x 4)


1.890

1.890

Berechnung von Körperschaftsteuer und Gewinn der GmbH

Gewinn vor Steuern



13.500

= zu versteuerndes Einkommen der GmbH



13.500

./. davon Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)



2.025

./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer
(5,5 % x 2.025)


111

./. Gewerbesteuer



1.890

= ausschüttungsfähiger Gewinn der GmbH nach Steuern

9.474


Besteuerung des GmbH-Gesellschafters

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen

60 % des ausgeschütteten Gewinns (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 40 EStG)
(60 % von 9.474)


5.684


./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)


801


= Einkünfte aus Kapitalvermögen


4.883

4.883

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Geschäftsführergehalt


36.000


./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG)


920


= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


35.080

35.080


= Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte



39.963

./. Sonderausgaben



5.200

= zu versteuerndes Einkommen



34.763


Tarifliche Einkommensteuer

Einkommensteuer auf 47.763 € lt. Grundtabelle



7.179

+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer
(5,5 % x 7.179)



395

= Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag

7.574

Steuerbelastung insgesamt
Gewerbesteuer der GmbH

1.890


Körperschaftsteuer


2.025


Solidaritätszuschlag der GmbH


111


Summe Steuern der GmbH


4.026

4.026

Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
 
 
7.574
Summe Steuern von GmbH und GmbH-Gesellschafter

11.600



In der vorstehenden Berechnung ist die Kapitalertragsteuer (die hier 25 % der Ausschüttung beträgt) unbeachtlich, da sie lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Sie wird bei der GmbH einbehalten und bei der Einkommensteuer des Gesellschafters vollständig angerechnet.

Die Ergebnisse zeigen, dass bei niedrigeren Einkommen von Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils ausgerechnet werden muss, ob die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren günstiger ist. Hier erweist sich das Teileinkünfteverfahren als die bessere Variante, und zwar um 607 € (12.207 € ./. 11.600 €). Gegenüber dem Besteuerungsergebnis des Einzelkaufmanns 2011 mit einer Gesamtsteuerlast von 11.177 € ist die Steuerbelastung im Falle der GmbH (mit 11.600 €) um 423 € höher.

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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) hat einen eigenen Unternehmerbegriff, der weiter gefasst ist als der des Gewerbetreibenden im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt selbstständig und nachhaltig ausführt (§ 2 UStG); Gewinnerzielungsabsicht muss nicht gegeben sein. Unter diese Definition fallen grundsätzlich auch

  • die Studentin, die einen Pkw erwirbt und ihn an ihren unternehmerisch tätigen Bruder vermietet oder
  • die Frau, die alljährlich auf den Weihnachtsbasaren der örtlichen Vereine selbst gefertigte Häkeldeckchen verkauft.

Eine Kleinunternehmerregelung (Umsätze unter 17.500 €) verschont sie allerdings vor den Pflichten des Umsatzsteuergesetzes (siehe ausführlich unten).

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, mit der der gesamte private und öffentliche Verbrauch (Güter und Dienstleistungen) besteuert wird. Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte (z.B. für Lebensmittel und Bücher oder kurzfristige Beherbergung) 7 %. Man nennt die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer, weil bei einer Kette von Lieferungen nur der jeweilige Mehrwert besteuert wird, indem die dem Unternehmer von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstattet wird. Die Differenz aus gezahlter Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer muss vom Unternehmer selbst errechnet und an das Finanzamt abgeführt werden (sog. Umsatzsteuer-Voranmeldung). Existenzgründer müssen solche Umsatzsteuer-Voranmeldungen während der ersten beiden Jahre grundsätzlich monatlich abgeben, und zwar auf elektronischem Wege (ELSTER-Formular).

Dieses als „Allphasen-Nettobesteuerung mit Vorsteuerabzug“ bezeichnete Steuersystem funktioniert folgendermaßen:

Beispiel für die Auswirkung der Umsatzsteuer

Der Kaufmann K verkauft in einem Monat Waren zu insgesamt 20.000 € + 3.800 € USt an Endverbraucher. An Wareneinkäufen sind bei ihm 10.000 € + 1.900 USt angefallen. Darüber hinaus hat K einen PC für sein Unternehmen zu 2.000 € + 380 USt erworben.

Ermittlung Umsatzsteuer


Netto-Betrag

Umsatzsteuer

Brutto-Betrag

USt-Voranmeldung

Warenverkäufe

20.000 €

3.800 €

23.800 €

3.800 €

Ermittlung abziehbare Vorsteuer

Wareneinkäufe

10.000 €

1.900 €

11.900 €

./. 1.900 €

PC-Kauf

2.000 €

380 €

2.380 €

./. 380 €


./. 2.280 €

An das Finanzamt abzuführender Betrag
(3.800 € ./. 2.280 €)

1.520 €



Die Umsatzsteuer ist, wenn in den Preis einkalkuliert (was i.d.R. der Fall sein dürfte), eine indirekte Steuer; der Kaufmann ist zwar Steuerschuldner, aber die Endverbraucher tragen sie wirtschaftlich, denn sie haben kein Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Steuererhebung beim Endverbraucher wäre technisch nicht möglich.

EU-Binnenmarkt: Dieses System scheint sehr einfach zu sein, trotzdem gehört die Umsatzsteuer derzeit zu den Steuern mit den kompliziertesten Regelungen. Durch den Binnenmarkt der EU und dem damit einhergehenden Wegfall der Zollgrenzen wurde die Zahl der Umsatzsteuervorschriften verdoppelt, weil für die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäfte mit Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ein neues, zusätzliches Besteuerungssystem gefunden werden musste. Dieses basiert auf dem Bestimmungslandprinzip. Nach diesem wird die Ausfuhr in andere EU-Staaten steuerfrei gestaltet (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs), das Importland erhebt auf die Einfuhr der Ware Umsatzsteuer. Damit ist die Belastung von Einfuhren nach den Vorschriften des Bestimmungslands gewährleistet. Dieses System setzt zur Sicherung des Steueraufkommens Kontrollmeldungen der beteiligten Unternehmen voraus; in Deutschland hat jeder Unternehmer (mit Ausnahme der Kleinunternehmer) bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum) dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der alle innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und bestimmte steuerpflichtige sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedsstaaten anzugeben sind (§ 18a UStG).

Hinweis: Bis 30.06.2010 war die Zusammenfassende Meldung noch vierteljährlich abzugeben.

Umfang der Steuerbarkeit: Der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1b und 9a UStG)

  • außer Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) auch
  • die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb (Bezug von Waren aus der EU) sowie
  • unentgeltliche Wertabgaben.
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Beispiele für unentgeltliche Wertabgaben

  • die unentgeltliche Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke (z.B. die Inhaberin einer Modeboutique entnimmt ein Kleid zum eigenen Gebrauch),
  • unentgeltliche Sachzuwendungen an das Personal eines Unternehmers (z.B. ein Schmuckhändler schenkt einer langjährigen Mitarbeiterin eine Brosche),
  • die unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (z.B. ein Fuhrunternehmer verwendet seinen Lkw für den Umzug der Tochter),
  • die unentgeltliche Ausführung von anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke (z.B. Einsatz eines Arbeitnehmers im Privathaushalt des Unternehmers, etwa für Reparatur der Waschmaschine).

Umsatzsteuerbefreiungen: Umsatzsteuerbefreiungen sind in § 4 UStG aufgelistet, der derzeit 28 Nummern aufweist. Diese Befreiungen sind in der Praxis allerdings von sehr unterschiedlicher Bedeutung; die wichtigsten Steuerbefreiungen betreffen Umsätze

  • im Export,
  • im Geld- und Kapitalverkehr,
  • im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer,
  • bei Vermietung und Verpachtung und
  • bestimmte Einfuhrumsätze.

In § 15 Abs. 2 und 3 UStG werden die Umsatzsteuerbefreiungen nach den Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug in drei Gruppen unterschieden:

  • Umsatzsteuerbefreiungen haben grundsätzlich zur Folge, dass die Befreiung der Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug ausschließt. Kauft beispielsweise ein Arzt, der nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit ist, einen Schreibtisch für seine Arztpraxis für 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer, so kann er die Vorsteuer von 380 € nicht abziehen, da er keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführt.
  • Bei der zweiten Gruppe bleibt trotz Befreiung der Ausgangsumsätze der Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten. Der wichtigste Fall betrifft die Ausfuhrleistungen.
  • Bei manchen der steuerbefreiten Umsätze kann der Unternehmer nach § 9 UStG auf die Befreiung verzichten und so den Vorsteuerabzug erhalten (z.B. bei Vermietungsumsätzen).

Entstehung der Umsatzsteuer: Bezüglich des Entstehungszeitpunkts der Umsatzsteuer wird unterschieden zwischen

  • Soll-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten, vgl. § 16 UStG) und
  • Ist-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten, vgl. § 20 UStG).

Regelfall ist die Soll-Besteuerung, bei der sich der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer nach dem Zeitpunkt der Leistung richtet. Sobald die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht ist, entsteht die Steuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG) und muss dann nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden.

Auf Antrag kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, d.h., sie ist erst dann anzumelden und abzuführen, wenn der Kunde bezahlt hat (Ist-Besteuerung). Ein Antrag ist möglich (§ 20 UStG), wenn ein Unternehmer

  • einen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 250.000 € (vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 500.000 €) hat; bei Neugründung eines Unternehmens darf der voraussichtliche (d.h. vom Unternehmer geschätzte) Gesamtumsatz des laufenden Jahres diese Grenze nicht überschreiten. Erfolgt die Neugründung im Verlaufe eines Kalenderjahres, so sind die voraussichtlich zu erzielenden Umsätze in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen;
  • von der Verpflichtung befreit ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 148 AO);
  • freiberuflich tätig ist (§ 18 EStG).

Soweit ein Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllt, hat er einen Anspruch auf die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. In der Praxis ist die Ist-Besteuerung besonders bei Freiberuflern anzutreffen, da sie gut mit der Einnahme-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG harmoniert. Für Existenzgründer ist die Istbesteuerung im Regelfall die günstigere Alternative, da die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt an die vorherige Bezahlung des Kunden geknüpft ist und ein durch diesen Vorgang entstehendes Liquiditätsproblem vermieden wird.

Ausweis der Umsatzsteuer: Das Umsatzsteuergesetz stellt eine Fülle von formalen Anforderungen an Rechnungen, vor deren Beachtung es abhängt, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Es ist daher nicht nur sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Rechnungen an die eigenen Kunden alle erforderlichen Angaben enthalten, sondern auch die eingehenden Lieferantenrechnungen jeweils kritisch darauf zu prüfen und sie ggf. berichtigen zu lassen. Folgende Angaben sind nach § 14 Abs. 4 UStG bei Rechnungen erforderlich:

  1. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. Steuernummer oder vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers,
  3. Ausstellungsdatum
  4. fortlaufende Rechnungsnummer,
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  7. das nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  9. Hinweis auf Rechnungsaufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers von Grundstücksleistungen (betroffen sind Privatpersonen bzw. Unternehmer, die die Lieferung oder Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen und Rechnungen zwei Jahre aufbewahren müssen).

Kleinunternehmerregelung: Das Umsatzsteuerrecht bietet für Unternehmer mit geringen Umsätzen (sog. Kleinunternehmer) eine Besonderheit: Wenn sie die in § 19 Abs. 1 UStG festgelegten Umsatzgrenzen, nämlich

  • bei Neugründung voraussichtlicher Umsatz kleiner als 17.500 €,
  • in Folgejahren Vorjahresumsatz kleiner als 17.500 € und voraussichtlicher Jahresumsatz kleiner als 50.000 €,

nicht überschreiten, werden sie umsatzsteuerlich in der Regel wie Privatpersonen behandelt, d.h., die von ihnen (eigentlich) geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Im Gegenzug darf ein Kleinunternehmer aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen und bei Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.

Die Kleinunternehmerregelung bietet Vorteile bei Umsätzen an Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, da der Kleinunternehmer ein um die Umsatzsteuer günstigeres Angebot abgeben kann. Andererseits verteuern sich Anschaffungen für den Kleinunternehmer um die Umsatzsteuer.

Aus diesem Grund ist nach § 19 Abs. 2 UStG die Option zur Regelbesteuerung möglich. Hierzu muss der Unternehmer dem Finanzamt für mindestens fünf Jahre bindend erklären, dass er auf die Behandlung als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er wird dann wie ein Regelversteuerer (auch mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs) behandelt.

Beispiel 1: A beginnt eine unternehmerischen Tätigkeit Anfang November 01. Die Umsätze von November bis Dezember betragen insgesamt 2.000 €. A rechnet mit einem Umsatz im Folgejahr von 40.000 € und möchte die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Lösung 1: Der zweimonatige Umsatz von 2.000 € entspricht einem Jahresumsatz von umgerechnet 12.000 € und liegt damit unter der Grenze von 17.500 €. Sowohl im Jahr 01 (November und Dezember) als auch im Folgejahr (geschätzter Umsatz kleiner als 50.000 €) kann A die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Beispiel 2: Fortsetzung von Beispiel 1: A erreicht tatsächlich in 02 einen Umsatz von 38.000 €. Für das Jahr 03 rechnet er allerdings mit einem Umsatz von unter 17.500 €. A möchte nach wie vor die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Lösung 2: Im Jahr 03 unterliegt A der Umsatzsteuer, da sein Umsatz im maßgebenden vorausgegangen Kalenderjahr 02 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat. Ob A im Jahr 04 wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden werden kann, hängt davon ab, ob der Umsatz in 03 tatsächlich unter der Grenze von 17.500 € geblieben ist und der voraussichtliche Umsatz in 04 50.000 € nicht übersteigt.


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Abgabenordnung (AO) – das „Grundgesetz“ des Steuerrechts

Bei der Besteuerung sind verschiedene Verfahrensfragen festzulegen, insbesondere zu

  • Steuerfestsetzung und Steuererhebung,
  • Bestandskraft, Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden,
  • Verjährung, Rechtsbehelfe, Haftung,
  • Durchsetzung des Steueranspruchs (Beitreibung, Vollstreckung),
  • Straf- und Bußgeldvorschriften.

Derlei Normen sind in der Abgabenordnung (AO) niedergelegt. Sie sind für alle Steuerarten verbindlich. So sind z.B. Säumniszuschläge fällig, wenn Steuern verspätet gezahlt wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einkommen- oder Körperschaftsteuer handelt.

Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), da der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlich relevanten Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat. Im Zweifel können die Finanzbehörden die Angaben der Steuerpflichtigen an Amtsstelle oder im Rahmen einer Außenprüfung auch an Ort und Stelle nachprüfen (§§ 193 ff. AO). Die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Kenntnissen ist nur in wenigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist eine strafbare Handlung (§ 355 StGB).


Vorab zu klärende Fragen: Rechtsform, Finanzierung und Liquidität Rechtsform

Die Rechtsformwahl ist eine Entscheidung, die bereits vor der eigentlichen Existenzgründung gründlich überlegt sein will. Wichtig ist hierbei, wie viele Personen unternehmerisch tätig werden wollen. Bei einer einzelnen Person bietet sich aufgrund geringer Formvorschriften und niedriger Kosten grundsätzlich das Einzelunternehmen an. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft (GmbH) zu gründen. Mehrere Gründer können zwischen den verschiedenen Formen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft wählen. Die Wahl der Rechtsform kann nicht nur die Steuerhöhe sowie viele Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. die Verlustverrechnung) in den dargestellten Steuerarten wesentlich beeinflussen, sondern hat auch deutliche Auswirkungen auf die Haftungsverhältnisse der beteiligten Personen. So können durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, das ist in erster Linie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die persönlichen finanziellen Risiken der Unternehmer begrenzt werden. Im Gegenzug sind aber die Gründungskosten höher, und viele formale Vorschriften im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und der Gesellschaft müssen beachtet werden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, ist allerdings das GmbH-Recht etwas vereinfacht und gegenüber ausländischen Rechtsformen verbessert werden. Für Existenzgründer besonders hervorzuheben sind:

  • Beschleunigung der Registereintragung und der Gründung von Einpersonen-GmbH,
  • Möglichkeit der Gründung einer so genannten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit nur einem Euro Stammkapital, also einer „Mini-GmbH“, die die englische Limited in Deutschland überflüssig machen soll (§ 5a GmbHG).


Gründet man dagegen eine Personengesellschaft, kommen für Kaufleute im Sinne des Handelsrechts die Formen der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) in Frage. Bei der Kommanditgesellschaft ist es möglich, die persönliche Haftung eines Teils der Gesellschafter, der so genannten Kommanditisten, zu begrenzen. Angehörige der Freien Berufe können zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) und der Partnerschaftsgesellschaft wählen.

Für die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist es wichtig, sich neben der Haftung vorab über Fragen der Gewinnverteilung, der Aufnahme oder des Wechsels von Gesellschaftern und der jeweils einzuhaltenden Formalitäten, insbesondere auch den Umfang der Rechnungslegungspflichten zu informieren. In der folgenden Tabelle sind die Rechnungslegungspflichten im Überblick zusammengestellt.


Einzelkaufleute und

Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften (& Co)


nicht unter
das PublG
fallend

unter das
PublG
fallend

klein

mittel

groß

Bestandteile
des Jahres-
abschlusses

Bilanz und GuV-
Rechnung
(§ 242 HGB)

Bilanz und GuV-
Rechnung
(§ 5 Abs. 1, 2 PublG)

Bilanz,

GuV-
Rechnung und Anhang

(§ 264 Abs. 1 HGB)

Bilanz,

GuV-
Rechnung und Anhang

(§ 264 Abs. 1 HGB)

Bilanz,

GuV-
Rechnung und Anhang

(§ 264 Abs. 1 HGB)

Lagebericht

nein

nein

(§ 5 Abs. 2 PublG)

nein

(§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)

ja

(§ 264 Abs. 1 Satz 1, 3 HGB)

ja

(§ 264 Abs. 1 Satz 1, 3 HGB)

Prüfungs-
pflicht

nein

ja

(§ 6 PublG)

nein

(§ 316 Abs. 1 HGB)

ja

(§ 316 Abs. 1 HGB)

ja

(§ 316 Abs. 1 HGB)

Offenlegungs-
pflicht (in elektronischer Form)

nein

ja

(§ 9 PublG)

ja

(§§ 325 Abs. 1, 326 HGB)

ja

(§§ 325 Abs. 1, 327 HGB)

ja

(§ 325 Abs. 1, 2, 4 HGB)

Handelsrecht-
liche Straf-,
Bußgeld- und
Ordnungsgeld-vorschriften

keine

ja

(§§ 17-21 PublG)

ja

(§§ 331-335b HGB,

§§ 79-85 GmbHG,

§§ 399-407 AktG)


Abb.: Rechnungslegungspflichten der Einzelkaufleute und Gesellschaften im Überblick

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Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben erweiterte Pflichten (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB):

  • Sie müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel und
  • können ihn um eine Segmentberichterstattung erweitern.

Hinweis: Aufgrund des durch das Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) neugefassten § 335 HGB kann das Bundesamt für Justiz ab 2007 durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2 500 €, höchstens 25 000 € Kapitalgesellschaften dazu anhalten, ihre gesetzlichen Pflichten über die vollständige und fristgerechte Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht nachzukommen. Zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wird das Ordnungsgeldverfahren ab 2007 von Amtes wegen betrieben. Gemäß § 329 HGB besteht eine Prüfungs- und Unterrichtspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers. Ergibt seine Prüfung, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird das Bundesamt für Justiz davon unterrichtet. Dieses muss unter Androhung von Ordnungsgeld von Geschäftsführern verlangen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung zu Offenlegung nachzukommen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Finanzierung und Liquidität: Einer der häufigsten Gründe für das Scheitern eines Unternehmens ist die falsche Finanzierung und die mangelhafte Liquidität des Unternehmens. Neben dem eigenen Kapital und den klassischen Bankkrediten gibt es heutzutage eine Fülle von Geldquellen, die im Rahmen einer Existenzgründung genutzt werden können. Insbesondere die KfW-Bankengruppe (www.kfw.de) ist als Anlaufstelle für Gründer interessant. Hier werden öffentliche Finanzierungsmittel angeboten, die durch günstige Konditionen gegenüber dem Bankkredit punkten können. Auch alternative Finanzierungsformen, wie beispielsweise das Leasing, sollten berücksichtigt werden. Zu den Voraussetzungen eines eventuellen Gründungszuschusses vgl. entsprechenden Artikel aus dem GründungsWiki.


Sozialabgaben

Für Arbeitnehmer erledigen sich ihre Sozialversicherungspflichten automatisch im Rahmen ihrer Lohn- oder Gehaltszahlung. Selbstständige Unternehmer müssen auch hier vieles bedenken. Einerseits müssen alle Versicherungen nun eigenverantwortlich organisiert und vollständig aus der eigenen Tasche gezahlt werden, da ein Arbeitgeberzuschuss entfällt. Andererseits entstehen zusätzliche Verpflichtungen, sobald im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hier müssen regelmäßig deren Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Zudem können die Verhältnisse bei der Beschäftigung von Mitarbeitern Auswirkungen auf die eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

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Rechtsstand: 01. Januar 2011


Literatur
 
Weitere Informationen bietet die Broschüe "Steuertipps für Existenzgründer" (PDF, 880 KB) des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

Eine umfangreiche Literaturliste sowie zahlreiche Broschüren zum Downloaden stehen im Infopool von NewCome.de in der Kategorie "Publikationen und Links".


Siehe auch

[[_platzhalter_siehe_auch_]]


Weblinks

NewCome.de: Bereich Finanzierung und Förderung

Der Steuerberater-Suchdient kann unter www.steuerberaterkammer-stuttgart.de > "Steuerberater-Suchdienst" gefunden werden.

Hier gelangt man zu den Verfahrensbeschreibungen zur Einkommensteuer von service-bw.

Anlaufstellen können im Infopool von NewCome.de in der Kategorie "Anlaufstellen" recherchiert werden.

Steuerberater Empfehlungen für Existenzgründer können unter www.steuerberater-empfehlung.de gefunden werden.


Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart

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