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Wissens-ABC

 

Die Anwendung starker Lichtquellen in der Kosmetik ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Eine Umfrage im Auftrag des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) ergab, dass bei knapp einem Fünftel der Behandlungen bleibende Nebenwirkungen wie Narben aufgetreten sind. Bei weiteren zwei Fünfteln kam es zumindest zu vorübergehenden Nebenwirkungen.

Intensive Quellen optischer Strahlung wie beispielsweise Laser oder stark gepulste Lichtquellen (IPL) kommen in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, bei der Entfernung von Hautunebenheiten oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz. Auch Tätowierungen werden mit Hilfe von Lasern entfernt.

Der Gesetzgeber hat nun mit einer Änderung im Bereich der Strahlenschutzthematik reagiert.

Maßgeblich ist dort der Artikel 4 auf Seite 255 bzw. § 5 auf Seite 259. Die Vorlage wurde mit geringen Veränderungen vom Bundesrat beschlossen. Die entscheidenden Änderungen in Bezug auf unsere Fragestellung ergeben sich aus dem ebenfalls beigefügten Protokoll der Sitzung zu Ziffer 55 auf der Seite 38 und lautet wie folgt:

„(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben."

Hieraus lässt sich herauslesen, dass die Verordnung offensichtlich unterscheidet zwischen ärztlichen Anwendern, die approbiert sind und zusätzlich eine Fortbildung durchlaufen haben und nichtärztlichen Anwendern, die eine in der Verordnung näher bezeichnete Schulung durchlaufen haben müssen. Betrachtet man Die in Anlage 3 Teile A, B, C aufgegliederten Schulungsinhalte ergibt sich, dass für den Erwerb der Fachkunde im Bereich Kosmetik für die Anwendung von Lasergeräten ein Schulungsbedarf von 80 Schulstunden im Bereich Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK) und von 120 Schulstunden im Bereich Optische Strahlung (OS) erforderlich und ausreichend ist. Die Inhalte der Module ergeben sich ebenfalls aus den Beschreibungen der Module B (GK) und C (OS) in der Verordnung auf den Seiten 267 und 268. Durch wen die entsprechenden Schulungen durchgeführt, bzw. durch wen die Prüfungen abgenommen werden können, ist mir derzeit nicht klar. Lediglich wird in der Verordnung eine Gleichwertigkeit des Moduls GK mit dem Ausbildungsinhalt, bzw. mit dem Abschluss beispielsweise einer staatlich anerkannten Ausbildung als Kosmetiker/in statuiert.

Andererseits bestimmt der Absatz 2 der Vorschrift nach meinem derzeitigen Verständnis Fälle, in denen, trotz vorliegender Schulung nur geeignete ärztliche Personen tätig werden dürfen und damit wieder Absatz 1 einschränkt. Absatz 2 lautet wie folgt:

(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von
pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.

Welcher Anwendungsbereich daher derzeit noch für nichtärztliche Anwender mit entsprechender Schulung im Hinblick auf die Regelung des Absatzes 2 verbleibt, kann man noch nicht ermessen.

Jedenfalls tritt die Verordnung, soweit die vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen zum Entwurf durch das Bundeskabinett gebilligt werden, wovon wohl auszugehen ist, mit einer Übergangsfrist zum 31.12.2020 in Kraft, sodass ab dem 01.01.2021 nur noch entsprechend verfahren werden darf. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld bis zu 50.000,00 €.

Bei Fragen kontaktieren Sie die Rechtsabteilung Ihrer Handwerkskammer.

Bundesratsbeschluss 423-18, 19.10.2018

 

Quelle: Handwerkskammer Mannheim

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