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Betriebsnachfolgeregelungen vor dem Hintergrund der „Rückvermeisterung“

Wissens-ABC

 

Seit dem 14. Februar 2020 gilt für verschiedene Handwerke, die bis dahin zulassungsfrei waren, wieder die Meisterpflicht. Betroffen sind folgende Gewerke:

 

• Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
• Betonstein- und Terrazzohersteller
• Estrichleger
• Behälter- und Apparatebauer
• Parkettleger
• Böttcher
• Drechsler und Holzspielzeugmacher
• Glasveredeler
• Orgel- und Harmoniumbauer
• Raumausstatter
• Rollladen- und Sonnenschutztechniker
• Schilder- und Lichtreklamehersteller

 

Für Inhaber, die vor dem 14. Februar 2020 einen Betrieb dieser Gewerke geführt haben, gilt ein Bestandsschutz, d.h. sie dürfen ihren Betrieb auch weiterhin ohne Meistertitel und ohne Ausnahmebewilligung weiterführen. Der Bestandschutz gilt auch im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht. Auch wenn das Gewerk zwischenzeitlich zur Anlage A der Handwerksordnung gehört, sind diese Betriebsinhaber weiterhin nicht versicherungspflichtig bei der Deutschen Rentenversicherung.

Bei Veränderungen in der Gesellschaftsform kann dieser Bestandschutz verloren gehen. Insbesondere bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen ist dies zu beachten. Wird zum Beispiel ein Einzelunternehmen in eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt, dann bleibt der Bestandschutz erhalten. Scheidet aus einer Gesellschaft ein Gesellschafter aus, so kann der Bestandschutz ebenfalls erhalten bleiben.

Trennen sich die Gesellschafter einer GbR in verschiedene Einzelunternehmen, so geht der Bestandschutzverloren. Es sei denn ein Gesellschafter verzichtet auf den Bestandsschutz und überschreibt diesen schriftlich dem anderen Gesellschafter. Gleiches gilt auch, wenn z.B. im Rahmen der Betriebsnachfolge neue Gesellschafter in eine Gesellschaft mit aufgenommen werden auch hier entfällt grundsätzlich der Bestandsschutz. Die Möglichkeit eines Sonderbewilligungsverfahren kann dann in Betracht gezogen werden.

Fazit:

Bei Unternehmen, die im Rahmen des Bestandschutzes („Rückvermeisterte" Gewerke) in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen bei der Gestaltung der Nachfolgeregelung die Besonderheiten des Bestandschutzes und dessen möglichen Wegfall, sowohl in Bezug auf das Handwerksrecht als auch in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht genau geprüft werden. Es empfiehlt sich, eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Handwerkskammer, in Anspruch zu nehmen.

 

Text: Handwerkskammer Region Stuttgart  (Stand: Februar 2023)

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