Varianten der Betriebsübergabe
Die Übergabe eines Betriebs kann auf unterschiedliche Art und Weise geschehen. Es ist eine Entscheidung, die von betriebswirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, familiären und zahlreichen sonstigen Gesichtspunkten abhängt und deshalb sorgfältig zu planen ist.
Grundsätzlich können vier Möglichkeiten zur Betriebsübergabe unterschieden werden, welche in diesem Artikel näher betrachtet werden:
- Entgeltliche Betriebsübergabe (Verkauf)
- Beteiligung am Betrieb
- Unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Betriebsübergabe (Schenkung)
- Verpachtung des Betriebes
Die Wahl der optimalen Übergabeform hängt von zahlreichen Faktoren ab:
- Persönliche Zielsetzungen
- Private Lebensumstände und Familienverhältnisse
- Finanzielle betriebliche Situation
- Eigene Altersversorgung
- Voraussichtliche Steuerbelastung
- Qualifikation und Finanzierungsmöglichkeiten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers
In einer individuellen Beratung kann die optimale Lösung für Ihren Fall erarbeitet werden.
1. Der Verkauf des Betriebes
Beim Verkauf eines Betriebes werden unterschiedliche Dinge, wie einzelne Wirtschaftsgüter, aber auch Rechte und Pflichten gegen Zahlung eines Kaufpreises an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übertragen:
- Grundstücke und Gebäude
- Bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen und Warenlager
- Bestehende Arbeitsverhältnisse
- Bestehende Aufträge und Kundenbeziehungen
- Firmenname (Voraussetzung: der Betrieb ist ins Handelsregister eingetragen)
Die oder der Verkaufende haftet für die Mängelfreiheit und für die zugesicherten Eigenschaften (Image, Ruf, Kundenbeziehungen, Zustand).
2. Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
Falls als Gegenleistung für einen Betriebsverkauf nicht ein einmaliger Kaufpreis vereinbart wird, sondern die Zahlung einer wiederkehrenden Leistung erfolgt, spricht man von Leibrente (mit Versorgungscharakter) oder von Ratenzahlung. Beides hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.
3. Die Schenkung des Betriebes
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) geht der Betrieb mit Vermögenswerten und Schulden im Wege der vorgenommenen Erbfolge an die Nachfolgeperson über. Bei Übertragungen von Immobilien muss der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden. Im Schenkungsvertrag sollten der Umfang der Schenkung, der Zeitpunkt und eventuelle Gegenleistungen (Ausgleichzahlungen, Rente, Nießbrauch usw.) geregelt werden.
4. Die Verpachtung des Betriebes
Die Verpachtung des Betriebes bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers bleiben und der pachtenden Person den Betrieb zeitlich begrenzt zur Nutzung überlässt.
Kleinmaschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und das Warenlager werden meist nicht mitverpachtet, sondern an die Pächterin oder den Pächter verkauft.
Die Pachthöhe beinhaltet üblicherweise die ortsübliche Miete für die Betriebsräume sowie die kalkulatorischen Abschreibungen für die verpachteten Wirtschaftsgüter und die Verzinsung des darin gebundenen Kapitals.
Für die steuerlichen Konsequenzen dieser Übergabeform ist es entscheidend, welche Betriebsgrundlagen Gegenstand der Verpachtung sind.
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