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Wissens-ABC

 

Zu wissen, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, kann Geld sparen. Sowohl bei ausgestellten Rechnungen als auch bei Eingangsrechnungen z.B. von Lieferanten. Bei Eingangsrechnungen ist eine ordnungsgemäße Rechnung wichtig um beim Finanzamt die ausgewiesene Vorsteuer zurückzufordern.

Als Unternehmer sind Sie bei Tätigkeiten für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen Person verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erstellen. Diese muss gewisse Pflichtangaben enthalten, die sich aus § 14 Umsatzsteuergesetz ergeben.

Auch Rechnungen an private Auftraggeber sind verpflichtend, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird.

Bei Leistungen an einen Endverbraucher bestehen keine Pflichtangaben, jedoch sind aus umsatzsteuerlichen Gründen auch hier Angaben notwendig.

Für Kleinbetragsrechnungen (seit 01.01.2017) bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 EUR gelten vereinfachte Anforderungen.

Auch wenn Sie die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden, müssen Sie eine Rechnung nach den genannten Vorgaben erstellen. Allerdings dürfen Sie dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, da sie diese sonst an das Finanzamt abführen müssen. Ein Hinweis „im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gem. § 19 USTG keine Umsatzsteuer enthalten." wird empfohlen.

Eigene Ausgangsrechnungen sowie empfangene Rechnungen müssen Sie als Unternehmer zehn Jahre aufbewahren.

Bei Umsätzen, die der Vorschrift § 13b Abs. 5 UStG unterliegen, z.B.

Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen durch einen in Deutschland ansässigen Unternehmer in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

bestehen gesonderte Anforderungen, ebenso bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Hierzu und zu vielen Fragen in Zusammenhang mit der Rechnungsstellung hat das Bundesministerium für Finanzen mehrere erläuternde Schreiben veröffentlicht. Diese sind hier abrufbar.


Weitere Informationen bietet auch der Flyer des ZdH.

 

Quelle: Handwerkskammer Karlsruhe

 

 

 

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