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Wissens-ABC

Das deutsche Steuerrecht ist so umfangreich, dass hier lediglich die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung dargestellt werden können. Obgleich Sie in aller Regel um einen Steuerberater oder Buchführungshelfer nicht herum kommen, sollten Sie das Thema Steuern nicht ganz aus Ihrem Blick verlieren. Denn nur, wenn Sie ein adäquater Gesprächspartner für Ihren Steuerberater sind, wird sich dieser für Sie richtig ins Zeug legen können. Im Folgenden finden Sie daher alles zum Thema Steuern von A wie Abschreibungen bis Z wie Zölle.

1. Ihr stiller Teilhaber – das Finanzamt

Alle Formen der Selbständigkeit sei es der Einzelhandel, die Dienstleistung, das Handwerk oder die freiberufliche Tätigkeit sind anzumelden. Abgesehen von den freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure etc.), die die Selbstständigkeit beim Finanzamt anzeigen, zeigen alle Gewerbetreibenden, so auch die Handwerkerker, Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an.
Mit der Anzeige beim Gewerbeamt werden dann automatisch weitere Behörden informiert u.a.:

•    das Finanzamt
•    die Berufsgenossenschaft
•    die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
•    die Industrie- und Handelskammer

Für das Finanzamt müssen Sie auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Daneben will das Fianzamt wissen, ob Sie von der Agentur für Arbeit mit dem Gründerzuschuss gefördert werden und, wenn ja, will das Finanzamt gleich Ihren Businessplan sehen. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen abhängt. Das Finanzamt teilt Ihnen eine Einkommenssteuernummer zu und bei Wunsch auch eine so genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer.
An jedem Einkommen ist der Fikus beteiligt. Dies gilt auch für Gewinne aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten.
Nur wie errechnet man die Größe Gewinn.

Das Steuerrecht sieht dafür 2 Verfahren vor:
•    die Einnahmen-Überschussrechnung oder
•    die Bilanzierung/doppelte Buchführung.

Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichtet. Für das Steuerrecht hat dies insofern Bedeutung, als dort gilt, dass alle, die nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig sind. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    - Umsatz mehr als 500.000 Euro
      oder
    - Gewinn mehr als 50.000 Euro.

Bei nicht originär zur Buchführung Verpflichteten, beginnt die Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt, dass die genannten Grenzen überschritten sind und zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll.
Bei der Bilanzierung sind - so weit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt - die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z. B. Steuerprüfer des Finanzamts)innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.

2. Gewinnermittlungsarten

Grundsätzlich gibt es 2 Gewinnermittlungsarten. Lesen Sie hier welche für Sie die Richtige ist.

2.1. Einnahmen-Überschussrechnung

Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine Einnahmen-überschussrechnung. Grundsätzlich muss die Einnahme-Überschussrechnung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks ("Anlage EÜR") erfolgen. Dieser Vordruck kann nebst Anleitung über die Internetseite des Finanzamtes oder über www.ester.de abgerufen werden. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des amtlichen Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Die Pflichten des Unternehmers sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung geringer als bei der doppelten Buchführung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung handelt es sich um eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip:

      Betriebseinnahmen
  ./. Betriebsausgaben
      Gewinn bzw. Verlust

Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Außerdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden. Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.

2.2. Bilanzierung/doppelte Buchführung

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn. Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wurde. Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzu gerechnet, Einlagen abgezogen werden.
Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen. Zum Ende des Geschäftjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen. Ebenso wie bei der Einnahmen-ßberschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen. Außerdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanter Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschußrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.

Der steuerpflichtige Gewinn ist nicht nur von Ihren Umsätzen und Kosten abhängig, sondern auch Ausnahmen und Erleichterungen. Welche das sind lesen Sie in Sonderfragen der Gewinnermittlung.

3. Sonderfragen der Gewinnermittlung

3.1. Abschreibungen

Grundsätzlich gilt, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen. Die Kosten müssen auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden, d. h. in jedem Jahr der Nutzungsdauer darf nur der anteilige Werteverzehr als Betriebsausgabe (= Abschreibung) geltend gemacht werden. Bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe eines Jahres kann grundsätzlich immer nur der Teil des Abschreibungsbetrages geltend gemacht werden, der auf den Zeitraum bis Ende des Jahres anteilig entfällt. Hierzu wird linear abgeschrieben, das heißt, es werden jährlich die gleichen Beträge abgesetzt:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Voraussichtl. Nutzungsdauer in Jahren

Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Maßgebliches Hilfsmittel für die Schätzung der voraussichtlichen Nutzung sind die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen. Die früher zulässige degressive Abschreibung wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 für nach dem 31. Dezember 2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter abgeschafft.
Beachte: Abweichend vom vorstehenden Grundsatz gelten Besonderheiten für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von einschließlich 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über 150 Euro bis einschließlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Wirtschaftsgüter bis einschließlich 150 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abzuziehen. Sie sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Wirtschaftsgüter über 150 bis einschließlich 1000 Euro

Für Wirtschaftsgüter über 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist jahrgangsbezogen ein Sammelposten zu bilden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Das schreibt das Gesetz explizit vor. Wer sich also zum Beispiel im Jahr 01 einen Laptop für 998 Euro kauft, schreibt diesen über fünf Jahre bis zum Jahr 05 im Rahmen des Sammelpostens 01 ab. Geht der Laptop nach zwei Jahren kaputt oder wird aus sonstigen Gründen entsorgt und im Jahr 03 ein neuer Laptop für wieder 998 Euro angeschafft, wird der erste Laptop nach wie vor im Sammelposten 01 geführt und abgeschrieben. Der neue Laptop geht in den Sammelposten des Jahres 03 ein und wird dort bis zum Jahr 07 abgeschrieben.

Zusammengefasst sieht die Abschreibung damit folgendermaßen aus:
Wirtschaftsgüter bis inkl. 150 Euro                   -> Sofortabschreibung
Wirtschaftsgüter über 150 bis inkl. 1000 Euro  -> Poolabschreibung
Wirtschaftsgüter über 1000 Euro                      -> Lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer  

Daneben besteht für Betriebe, die die Größenklasse des so genannten Investitionsabzugsbetrags erfüllen, eine weitergehende Möglichkeit der Sonderabschreibung. Diese Unternehmen können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent in Anspruch nehmen. Und zwar auch dann, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Voraussetzung ist nur, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Abschreibungen nach Einlage von Wirtschaftsgütern in den Betrieb

Bei Betriebsgründungen kommt es oft vor, dass Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht werden, die zuvor privat genutzt wurden (beispielsweise PKW). Handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, können auch hier Abschreibungen vorgenommen werden. Die Einlage erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungskosten. Wurde das eingelegte Wirtschaftsgut bisher nicht zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so ist der Einlagewert prinzipiell auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch vor seiner Einlage bereits zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so bemessen sich die weiteren Abschreibungen nicht mehr nach dem Einlagewert, sondern nach dem Restwert des Wirtschaftsguts im Einlagezeitpunkt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass mit der Einlage künstlich neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird.

Gründungsaufwendungen

Bei der Gründung eines Betriebs entstehen in der Regel noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kosten. Diese Kosten können bei der Ermittlung des ertragssteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt hier alleine auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an, ein zeitlicher Zusammenhang ist nur von sekundärer Bedeutung. Besonderheiten sind bei der Gründung einer GmbH zu beachten. Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in drei Schritten:

1. Vorgründungsgesellschaft (regelmäßig BGB-Gesellschaft, bis Abschluss des Gesellschaftsvertrages)
2. Vorgesellschaft (ab Abschluss eines Gesellschaftsvertrages)
3. GmbH (ab Eintragung ins Handelsregister). Die Vorgesellschaft und die spätere Kapitalgesellschaft werden ertrag-steuerrechtlich als ein Steuersubjekt behandelt.

Daraus folgt, dass die Aufwendungen während der Zeit der Vorgesellschaft, nicht aber aus der Zeit der Vorgründungsgesellschaft, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Letztere wären gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensermittlung bei den jeweiligen Gesellschaftern zu berücksichtigen.
Gewerbesteuerrechtlich gelten Vorgesellschaft und GmbH dann als einheitlicher Steuergegenstand, wenn die Vorgesellschaft schon vor Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister nach außen hin auftritt. Dann sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Betriebsausgaben der Vorgesellschaft zu berücksichtigen. Im Allgemeinen entsteht das Steuersubjekt Kapitalgesellschaft jedoch erst mit Eintragung ins Handelsregister.

Das deutsche Steuerrecht kennt leider nicht nur eine Steuer. Neben der bekannten Einkommensteuer tauchen noch Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer auf. Wichtig ist jedoch nicht, dass Sie ein Experte in Sachen Steuern werden, sondern dass Sie den Überblick nicht verlieren. Für den Rest gibt es Steuerberater und Buchführungshelfer.

4. Die wichtigsten Steuern

Das Finanzamt sendet jedem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin muss er Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geplanten Gewinn machen. Bei der Inanspruchnahme des Gründungszuschusses wird neuerdings ein Abgleich mit den gegenüber der Agentur für Arbeit und den gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben gemacht. Bei Handwerksbetrieben wird das Finanzamt vom Gewerbeamt über Betriebsgründung informiert.

4.1. Einkommensteuer (ESt)

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die sogenannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen

4.2. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, sind die Anmeldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.

Der Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein.
Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied  einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz zur Zeit 8 v. H., der Solidaritätszuschlag liegt deutschlandweit bei 5,5 v. H.. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers.
Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse.

4.3. Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte. Sie beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (vgl. dazu 1.3 Gründungskosten), frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit.
Der Steuersatz betrug bis zum 31. Dezember 2007 25 Prozent. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde er ab 1. Januar 2008 auf 15 Prozent abgesenkt.
Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Die Körperschaftsteuer-Voranmeldungen sind zu den gleichen Terminen abzugeben wie die Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Halbeinkünfteverfahren

Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufgrund der vorherigen definitiven Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft würde damit der entsprechende Betrag doppelt besteuert. Um dies zu vermeiden, findet das sogenannte Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Danach wird die Gewinnausschüttung an den Gesellschafter nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung seiner Einkünfte eingestellt. So kann die vollständige Doppelbelastung der Gewinnausschüttung - zum Einen durch Besteuerung auf der Gesellschaftsebene mit 15 Prozent und zum anderen auf Ebene der Gesellschafter mit dem individuellen Steuersatz - vermieden werden.
Ab 1. Januar 2009 werden sich hieran durch die bereits beschlossene Abgeltungsteuer Neuerungen ergeben. Ausschüttungen aus Anteilen, die im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten werden, werden dann mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH & Co.KG), findet die Besteuerung nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren statt. Dieses besagt, dass 60 Prozent der Ausschüttung in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einbezogen werden und damit nur nur 40 statt bisher 50 Prozent von der Steuer frei gestellt sind.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellscahft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.

4.4. Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Es bleibt abzuwarten, ob ein insoweit anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine ßnderung ergibt.
Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben; sie ist deren Hauptfinanzierungsquelle.

Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag. Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn. Dieser wird durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Gerade im Bereich der Hinzurechnungen haben sich hier durch die Unternehmensteuerreform 2008 wesentliche Änderungen ergeben. Danach müssen unter anderem 25 Prozent aller Zinszahlungen sowie des Zinsanteils, der in Mieten, Pachten, Leasingraten sowie Lizenzen steckt, hinzugerechnet werden. Dabei wird der jeweilige Zinsanteil vom Gesetz pauschal bestimmt und beträgt:

für Mieten Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter 20 Prozent
für Mieten Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 65 Prozent
und für Lizenzen 25 Prozent.

Berechnung der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt seit 1. Januar 2008 für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einheitlich 3,5 v.H..

Beispiel:
Gewerbeertrag einer OHG:    50.357 Euro
Abgerundet                           50.300 Euro
Abzüglich Freibetrag             24.500 Euro
Korrigierter Gewerbeertrag    25.800 Euro
davon
25.800 Euro x 3,5 v. H
Steuermessbetrag                       903 Euro

Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in der Ihr Betrieb ansässig ist.                         

Gewerbesteuerschuld:

903 Euro x z.B. 420 v. H. = 3792,60 Euro.

Anrechnung auf die Ertragsteuer

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Dies führt dazu, dass sich die Belastungswirkung der Gewerbesteuer in Kommunen mit Hebesätzen bis 400 neutralisiert, sofern ausreichend Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht. Eine Überkompensation durch die Anrechnung in Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Gewerbesteuerschuld höher ist als die Einkommensteuerschuld, findet nicht statt.

Vorauszahlungen

Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, wo der Betrieb angesiedelt ist, und nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) beim zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt) eine Steuererklärung abzugeben.
Die Vorauszahlungen werden dann mit der Steuerschuld verrechnet.

4.5. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, also z. B. Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent, für bestimmte Umsätze auch nur sieben Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt zum Beispiel für Bücher und Zeitungen, für viele Lebensmittel und auch für die Erbringung einer Beförderungsleistung im Personenverkehr.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Umsatzsteuervoranmeldung/Vorsteuerabzug

In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren oder andere Leistungen verkaufen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel:
Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro  Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 1.900 Euro (3.800 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Als Existenzgründer sind Sie in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel einer Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, sind die Anmeldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die ßbermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können jährlich bis zum 10.Februar einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bis zum 10. Februar geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird im folgenden Jahr am 10. Februar auf die fällige Vorauszahlung angerechnet.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es  kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannten Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie alternativ bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese ist einmal, dass der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung 250.000 Euro nicht überschreitet. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen; ebenso Angehörige von freien Berufen.

Umsatzsteuererklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der er die Umsatzsteuerzahllast oder den ßberschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet.

5. Ausstellen von Rechnungen

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist zumindest bei Umsätzen an Unternehmen stets verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Bei Abrechnungen an Privatpersonen gilt die Verpflichtung jedenfalls dann, wenn über eine Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Für den (unternehmerischen) Leistungsempfänger ist eine Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur bei Vorhandensein einer korrekten Rechnung die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben:
•    Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
•    Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
•    Ausstellungsdatum
•    Fortlaufende Rechnungsnummer
•    Umsatzsteueridentifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein finanzamtsbezogne Steuernummer
•    Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
•    Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
•    das Entgelt
•    den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
•    Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z.B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
•    nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, gibt es eine Vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, folgende Angaben in der Rechnung zu machen:
•    Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
•    Ausstellungsdatum
•    Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
•    das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
•    den Steuersatz
•    im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf das Bestehend einer Steuerbefreiung.

6. Kleinunternehmer-Regelung

Bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 17.500 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, d. h. sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 17.500 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten.
Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der beschriebenen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, zum Beispiel wenn in der Anfangsphase eines Betriebes hohe Investitionen getätigt werden. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet.

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