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Widerrufsrecht: So vermeiden Sie böse Überraschungen

09.02.2026

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Das Widerrufsrecht bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen birgt für Handwerksbetriebe erhebliche finanzielle Risiken. Erfahren Sie hier, in welchen Fällen der Vergütungsanspruch vollständig entfallen kann – und was Sie konkret tun sollten, um sich abzusichern.

Das Widerrufsrecht für Verbraucher kann für Handwerksbetriebe teuer werden. Wird ein Vertrag außerhalb der eigenen Geschäftsräume geschlossen – etwa beim Kunden, auf der Baustelle oder bei mündlichen Zusatzaufträgen – haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Fehlt in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Widerruf auch noch lange nach Abschluss der Arbeiten erklärt werden. Die Folge: Der Anspruch auf Vergütung kann vollständig entfallen.

 

Wo die größten Risiken liegen

Besonders problematisch sind Nachtragsaufträge während laufender Bauarbeiten. Werden zusätzliche Leistungen mündlich auf der Baustelle vereinbart, liegt häufig ein widerrufsrechtlich relevanter Vertrag vor. Ohne Belehrung über das Widerrufsrecht besteht ein erhebliches Risiko, dass diese Arbeiten später nicht bezahlt werden müssen.

 

Was Gerichte inzwischen klargestellt haben

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren für mehr Klarheit gesorgt. Erfolgt vor Vertragsabschluss ein Ortstermin oder eine Besprechung und wird der Auftrag anschließend zeitnah – etwa per E-Mail oder Post – bestätigt, besteht in der Regel kein Widerrufsrecht. Auch bei einem vorherigen Ortstermin liegt meist kein Fernabsatzvertrag vor, selbst wenn der Vertrag später schriftlich geschlossen wird.

 

Was Betriebe jetzt beachten sollten

Für die betriebliche Praxis lassen sich daraus klare Empfehlungen ableiten. Nachtragsbeauftragungen sollten nicht mündlich vor Ort erfolgen, sondern zeitversetzt und schriftlich vereinbart werden. Bestehen Zweifel, ob ein Widerrufsrecht vorliegt, sollte vorsorglich immer belehrt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich, ein schriftliches Leistungsverlangen einzuholen, wenn Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollen. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und Vergütungsansprüche wirksam absichern.

Joachim Vojta, Rechtsberater bei der Handwerkskammer Konstanz, rät allen Betrieben, sich mit dem Thema auseinandersetzen, denn „ohne Belehrung droht die Bescherung“, so der Experte.

 

Einen weiterführenden Artikel finden Sie bei der HWK Konstanz

Quelle: HWK Konstanz, 02.02.2026
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