Umsatzsteuer-Zahlung: So sparen Sie noch Steuern für 2025
Eine Zahlung im neuen Jahr, die noch den Gewinn des alten Jahres mindert? Für selbstständige Handwerker ist das möglich. Die letzte Umsatzsteuer-Zahlung für 2025 kann den Gewinn von 2025 senken, obwohl sie erst 2026 fällig ist. Darauf müssen Sie achten.
Selbstständige Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sollten bereits heute einen steuerlichen Blick in den Januar 2026 werfen. Ziel sollte es sein, dass die Umsatzsteuer-Zahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 noch als Betriebsausgabe vom Gewinn 2025 abgezogen werden kann, obwohl die Zahlung ja erst am 12. Januar 2026 fällig ist.
Damit der Betriebsausgabenabzug für die letzte Umsatzsteuer-Zahlung 2025 in der Gewinnermittlung 2025 gelingt, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Abgabe: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 bzw. bei Quartalsabgabe 4/2025 muss spätestens am 12. Januar 2026 in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt werden. Normalerweise ist der 10. Januar der Stichtag für die Abgabe. Da der 10. Januar 2026 jedoch auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 12. Januar 2026.
2. Überweisung: Wird die Umsatzsteuerschuld per Überweisung beglichen, muss die Zahlung ebenfalls pünktlich am 12. Januar 2026 erfolgen.
3. Lastschrift: Besteht ein Lastschriftverfahren, bucht das Finanzamt die Umsatzsteuer in der Regel erst einige Tage nach der Fälligkeit ab, zum Beispiel am 15. oder 16. Januar 2026. Damit der Betriebsausgabenabzug trotzdem noch für den Gewinn 2025 anerkannt wird, ist entscheidend, dass das Konto bereits am Fälligkeitstag (12. Januar 2026) eine ausreichende Deckung aufweist
Eine weiterführenden Artikel zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der Deutschen Handwerks Zeitung.