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Arbeitsrecht: Minijobber im Handwerks-Betrieb

06.06.2024

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Generell gilt: Minijobber werden genauso behandelt wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, das Arbeitsrecht gilt auch für Minijobs.

Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das gilt für alle über 18-jährigen Arbeitnehmer. Es besteht jedoch Flexibilität: Arbeitgeber können mehr pro Stunde zahlen, aber dann muss die Arbeitszeit verringert werden, da Minijobber einer Verdienstgrenze unterliegen.

Seit 2024 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,41 Euro, was die Minijob-Verdienstgrenze auf durchschnittlich 538 Euro pro Monat erhöht. Das bedeutet, dass Minijobber, die den Mindestlohn verdienen, etwas mehr als 43 Stunden pro Monat arbeiten können, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.

Mehr erfahren Sie in der Deutschen Handwerks Zeitung.

Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung; Newsletter vom 05.06.2024
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