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Höhere Werbungskosten für Berufskraftfahrer

22.12.2025

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Berufskraftfahrer und Leiharbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Werbungskosten für Fahrten geltend machen. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen kommen zu folgenden Punkten:

  • Berufskraftfahrer (z. B. Lkw-, Kran- oder Busfahrer), die die ganze Woche außerhalb der Arbeitgeber‑Einrichtung tätig sind und dort nur selten (z. B. einmal wöchentlich für rund vier Stunden) unwesentliche Aufgaben erledigen, haben dort keine erste Tätigkeitsstätte. Dadurch sind die Fahrten zur Arbeitgeber‑Einrichtung als Dienstreisen zu behandeln; es gilt die Dienstreisepauschale von 0,30 €/km oder alternativ die tatsächlich nachgewiesenen Kilometerkosten. Bei Arbeitstagen über acht Stunden können zusätzlich die Verpflegungspauschalen (aktuell 14 €) angesetzt werden.
  • Leiharbeitnehmer, die dauerhaft an einen Entleiher überlassen sind, haben nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht automatisch eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher (insbesondere wegen gesetzlicher Begrenzungen der Überlassungsdauer). Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, können auch Leiharbeitnehmer die Dienstreisepauschale (0,30 €/km) und Verpflegungspauschalen statt nur der Entfernungspauschale geltend machen.

 

Praxishinweis: Die Urteile schaffen Anlass, bisher abgelehnte Werbungskosten‑Ansprüche (Entfernungspauschale vs. Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschalen) steuerlich neu zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen Steuerbescheide zu erwägen.

 

Eine weiterführenden Artikel zu diesem Thema finden bei der Deutschen Handwerks Zeitung.

Quelle: DHZ, 12.12.2025
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