Bundestag: Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2025 das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Mit der Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gehen für verschiedene Handwerksbranchen wesentliche Änderungen einher, die zu mehr Rechtssicherheit und zielgerichteteren Kontrollen beitragen sollen.
Entlastung für das Fleischerhandwerk – Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Branchenkatalog
Besonders relevant für das Handwerk sind zwei zentrale Anpassungen des Branchenkatalogs nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG: Fleischerhandwerk fünf Jahre lang keine „Schwarzarbeitsbranche“ mehr
Das Fleischerhandwerk wird für zunächst fünf Jahre aus dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Nr. 8 SchwarzArbG herausgenommen. Damit entfallen für Betriebe der Fleischerei unter anderem:
- Sofortmeldepflichten
- Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweisdokumenten
- Arbeitszeitdokumentationspflichten nach MiLoG in diesem Kontext
- Schriftformerfordernis bei Arbeitsverträgen (hier kann künftig wieder Textform genutzt werden)
Nach Ablauf der fünfjährigen Frist ist eine Evaluierung vorgesehen, die über eine mögliche Verlängerung oder Anpassung entscheidet.
Friseur- und Kosmetikgewerbe neu im Branchenkatalog
Auf Initiative und im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks wird das Friseur- und Kosmetikgewerbe künftig als Schwarzarbeitsbranche geführt (§ 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG). Für die Betriebe bedeutet dies zusätzliche Pflichten, darunter:
- Sofortmeldepflicht für Beschäftigte
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten für Arbeitnehmer
- Schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers auf diese Pflichten
- Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollprüfungen
- Schriftform für neue Arbeitsverträge (keine Textform zulässig)
Diese Vorgaben gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse einschließlich Ausbildungsverhältnissen.
Weitere Änderungen im Branchenkatalog
Neben den handwerksrelevanten Anpassungen enthält das Gesetz weitere strukturelle Neuregelungen:
- Forstwirtschaft wird aus dem Branchenkatalog gestrichen.
- Plattformbasierte Lieferdienste werden klar dem Logistikgewerbe zugeordnet und damit als Schwarzarbeitsbranche erfasst.
Dies dient der eindeutigen rechtlichen Einordnung moderner Lieferdienste, insbesondere im Bereich Essens- und Warenlieferungen.
Weiteres Verfahren und Inkrafttreten
Die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich am 19. Dezember 2025 erfolgen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Eine weiterführenden Artikel zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der HWK Freiburg.