Nutzungsvereinbarung Firmenwagen
Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt bei einer GmbH vier Porsche im Fuhrpark fest. Weil es keine arbeitsrechtliche Nutzungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gab, unterstellte das Finanzamt, dass die Fahrzeuge privat genutzt wurden, und qualifizierte die Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folge: Die GmbH musste ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend erhöhen; der Geschäftsführer wurde für den Vorteil mit der Kapitalertragsteuer belastet. Das Finanzamt setzte die verdeckte Gewinnausschüttung pauschal mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % Privatnutzungsanteil plus 5 % Gewinnaufschlag) an. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung (Beschluss v. 17.12.2025, Az. I B 17/24).
Begründung: Fehlt eine Nutzungsvereinbarung, besteht der Anscheinsbeweis, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (oder nahe Angehörige) die Firmenwagen privat nutzen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes zur GmbH ist dies keine lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberleistung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Praktische Konsequenzen: GmbH-Geschäftsführer sollten Vorsorge treffen, etwa
- schriftlichearbeitsrechtlicheNutzungsvereinbarungenmitdemGeschäftsführerundnahestehendenPersonenabschließen(dannwäreeingeldwerterVorteillohnsteuerpflichtig,nichteineverdeckteGewinnausschüttung),oder
- fürjedesFahrzeugeinFahrtenbuchführen,umtatsächlichePrivatnutzung
Hinweis: Hoher Fahrzeugwert (z. B. mehrere Luxuswagen) erhöht die Prüfungswahrscheinlichkeit; vor Anschaffungen die Strategie mit dem Steuerberater klären.
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