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Handwerksrecht

Wer sich im Handwerk selbständig machen will, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Welche Eintragungsvoraussetzungen gesetzlich vorgesehen sind, erfahren Sie auf dieser Seite.

Die Ausübung eines Handwerkes erfordert die Eintragung

  1. in die Handwerksrolle, wenn ein  zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.
  2. in das Gewerbeverzeichnis, wenn ein  zulassungsfreies Handwerk ausgeübt wird.
  3. in das Gewerbeverzeichnis, wenn ein  handwerksähnliches Gewerbe ausgeübt wird.

In den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. Nach der Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt des geplanten Betriebssitzes angemeldet werden.

Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist abhängig von der Qualifikation der Inhaberin oder des Inhabers oder einer/eines angestellten Betriebsleitenden. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief. Erfüllen Sie als Inhaberin oder Inhaber nicht die Voraussetzung zur Ausübung des betreffenden Handwerks, können Sie eine Person zur Betriebsleitung einstellen, welche die technisch-fachliche Leitung übernimmt und über den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

Ob Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können Sie in der Liste der Berufe der Anlage A zur Handwerksordnung nachlesen.

Voraussetzungen zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Meisterprüfung

Haben Sie oder der oder die Betriebsleitende die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, welches Sie ausüben möchten oder in einem verwandten Handwerk erfolgreich abgelegt, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Welche Handwerke mit dem von Ihnen ausgeübten Handwerk verwandt sind, erfragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

Keine Meisterprüfung – Was nun?

Sollten Sie nicht über eine Meisterprüfung verfügen, finden Sie im Folgenden alternative Eintragungsvoraussetzungen.

Alternative Eintragungsvoraussetzungen

Ingenieursdiplom und andere gleichwertige Prüfungen

Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder die  betriebsleitende Person mit Diplom-Ingenieurs- oder Ingenieursabschluss oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

Näheres hierzu erfahren Sie auch bei Ihrer Handwerkskammer.

Sondergenehmigungen nach §§ 7b, 8 und 9 Handwerksordnung (HWO)

Ob eine Sondergenehmigung für Sie oder die mit der Betriebsleitung betraute Person möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzliche Voraussetzung der Prüfung eines Sonderbewilligungsantrags ist die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Facharbeiterprüfung (HWK).

Ausreichende Berufserfahrung in Kombination mit Lebensalter und dem Nachweis einer leitenden Tätigkeit (z.B. Capo, Vorarbeiter/in) sind in der Folge wichtige Kriterien für das Sondergenehmigungsverfahren. Auch das Herkunftsland (EU, Nicht-EU) kann dabei eine Rolle spielen.

Im Sondergenehmigungsverfahren kann es zu Sachkundeprüfungen (Fachpraxis, Fachtheorie, Betriebswirtschaft) kommen.

Die Entscheidung über das Sondergenehmigungsverfahren trifft abschließend die örtlich zuständige Handwerkskammer.

EintragungsverfahrenOrthopädieschutechniker schneidet eine Schuhsohle

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und die notwendige Qualifikation für die Ausübung erbracht haben, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Das Verfahren gilt ebenso für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, obgleich Sie hier keinen Qualifikationsnachweis erbringen müssen.

Um die Eintragung zu beantragen, füllen Sie den Eintragungsantrag aus und fügen Sie, soweit es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, die benötigten Qualifikationsnachweise in Kopie bei.

Liegt Ihrer Handwerkskammer der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.

Für die Eintragung benötigte Unterlagen

Abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens sind verschiedene Unterlagen vorzulegen.

Betriebe, die als Einzelunternehmen geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern eine Person für die Betriebsleitung anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis der Betriebsleiterin / des Betriebsleiters
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag

Betriebe, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
  • Gesellschaftsvertrag

Wenn Sie als Gesellschafterin oder Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern eine/einen Betriebsleitenden anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • Nachweis zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag

Betriebe, die als GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co.KG oder als andere inländische und ausländische Gesellschaften geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
  • Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
  • Handelsregisterauszug
  • In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde

© Foto: Andreas Freude

 


Downloads

 Broschüre Selbständig im Handwerk, Kap. 2: So steht's im Handwerksrecht (0,4 MB)
Als Gewerbetreibender im Handwerk sind Sie verpflichtet, sich in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke sowie handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen. Hierfür ist ein eigenständiger Antrag notwendig, den Sie auf der Webseite Ihrer Handwerkskammer finden.

 Broschüre Selbständig im Handwerk, Kap. 6: Scheinbar selbstständig? (0,2 MB)
Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis handeln, sind Sie unter Umständen scheinselbstständig. Es liegt dann eine, sowohl für Sie als auch für den Auftraggeber, rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung vor.

 Broschüre Selbständig im Handwerk, Kap. 11: Grundstücke und Gebäude – der Gesetzgeber plant mit (0,3 MB)
Egal, ob Betriebsräume angemietet, gekauft oder erst gebaut werden – vorab ist die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Fragen Sie bei der örtlichen Baubehörde nach, ob und in welcher Form der Betrieb genehmigt werden muss und mit welchen Auflagen und Beschränkungen gegebenenfalls zu rechnen ist.

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