386 < 356

Wann die 1-Prozent-Regelung für den Werkstattwagen gilt

17.11.2025

© Pexels

Die 1-Prozent-Regelung sorgt im Handwerk immer wieder für Unsicherheit, besonders wenn es um Werkstattwagen oder Transporter geht. Viele Betriebe fragen sich, ob sie die pauschale Besteuerung eines Firmenfahrzeugs wirklich anwenden müssen oder ob ein Werkstattwagen aufgrund seiner besonderen Ausstattung von dieser Regelung ausgenommen sein kann. Grundsätzlich gilt: Die 1-Prozent-Regelung kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Fahrzeug privat genutzt werden kann. Dabei wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert – unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug tatsächlich privat gefahren wird.

Bei Werkstattwagen ist die Lage jedoch anders. Diese Fahrzeuge sind häufig so ausgestattet, dass eine private Nutzung kaum sinnvoll möglich ist. Viele Montagefahrzeuge verfügen nur über zwei oder drei Sitzplätze, besitzen eine Trennwand zwischen Fahrerhaus und Ladebereich und sind mit Regalen, Werkzeugfächern oder Sortimo-Systemen ausgebaut. Oft sind die Ladeflächen fensterlos und klar auf den Transport von Material und Werkzeug ausgelegt. Dadurch wird deutlich, dass solche Fahrzeuge in erster Linie für gewerbliche Einsätze entworfen wurden und nicht für private Zwecke wie Familienausflüge oder Einkäufe.

Genau dieser eindeutige Nutzungszweck ist entscheidend. Die 1-Prozent-Regelung muss nämlich nicht angewendet werden, wenn ein Werkstattwagen objektiv nicht privat nutzbar ist. Das bedeutet: Wenn der Wagen technisch, praktisch oder aufgrund seiner Ausstattung nicht sinnvoll privat genutzt werden kann, ist er kein typischer Dienstwagen und unterliegt folglich nicht automatisch der pauschalen Dienstwagenbesteuerung. Ob tatsächlich privat gefahren wird, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend ist allein die mögliche private Nutzbarkeit. Je spezieller der Umbau, desto geringer ist diese – und desto eher entfällt die Anwendung der 1-Prozent-Regel.

Anders sieht es aus, wenn der Werkstattwagen trotz gewerblicher Nutzung grundsätzlich privat einsetzbar wäre. Verfügt das Fahrzeug etwa über mehrere Sitzplätze, Fenster im Ladebereich oder einen Innenraum, der nicht professionell umgebaut wurde, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass eine private Nutzung möglich ist. In solchen Fällen greift die 1-Prozent-Regelung auch dann, wenn in der Praxis kaum oder gar nicht privat gefahren wird. Entscheidend ist die theoretische Möglichkeit, das Fahrzeug privat zu nutzen.

Für Handwerksbetriebe lohnt es sich daher, die Ausstattung des Fahrzeugs genau zu dokumentieren und klare Regeln zur Nutzung festzulegen. Ein schriftliches Privatnutzungsverbot kann die Argumentation unterstützen, dass das Fahrzeug ausschließlich betrieblich eingesetzt wird. Wenn dennoch Unsicherheiten bestehen, kann das Führen eines Fahrtenbuchs eine zusätzliche, steuerlich sichere Alternative darstellen. Wichtig ist in jedem Fall, dass das Gesamtbild des Fahrzeugs eindeutig zeigt, dass es sich nicht um ein alltäglich privat nutzbares Fahrzeug handelt.

 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die 1-Prozent-Regelung nicht automatisch auf jeden Werkstattwagen angewendet werden muss. Viele Transporter und Montagefahrzeuge sind so stark auf den betrieblichen Einsatz ausgerichtet, dass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. In diesen Fällen entfällt die pauschale Besteuerung, was für Unternehmen eine deutliche steuerliche Entlastung bedeuten kann. Eine sorgfältige Prüfung der Ausstattung und Nutzung lohnt sich daher in jedem Fall, um unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden.

 

 

Eine weiterführenden Artikel zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der Deutschen Handwerks Zeitung.

Quelle: DHZ, 12.11.2025
powered by webEdition CMS