Von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanz
Wann ist die Bilanzierung verpflichtend?
Ein Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung ist erforderlich, wenn das Finanzamt schriftlich dazu auffordert. Das kann bei Einzelunternehmen der Fall sein, wenn im Vorjahr der Gewinn mehr als 80.000 Euro oder der Jahresumsatz mehr als 800.000 Euro beträgt.
Auch ohne Verpflichtung kann eine Bilanzierung sinnvoll sein, etwa wenn ein Betrieb für einen Kreditantrag eine Bilanz vorlegen muss oder finanzielle Risiken bestehen, für die Rückstellungen infrage kommen.
Umstellung rechtzeitig planen
Die Bilanzierung stellt höhere Anforderungen an die Buchführung als die EÜR. Deshalb sollten Betriebe frühzeitig mit ihrem Steuerberater klären, welche Software und Abläufe künftig nötig sind. Beschäftigte in der Buchhaltung können gezielt geschult werden. Eine gute Vorbereitung während des Jahres erleichtert den Jahresabschluss und kann den Aufwand für die steuerliche Beratung verringern.
Zum 1. Januar 2027 muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Dafür sind unter anderem Warenbestände, Anlagegüter wie Fahrzeuge und Werkzeuge, offene Forderungen sowie noch nicht bezahlte Verbindlichkeiten zu erfassen. Die Vorgehensweise sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Übergangsgewinn oder -verlust
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart können Beträge steuerlich doppelt berücksichtigt oder zunächst gar nicht erfasst werden. Deshalb wird ein Übergangsgewinn oder -verlust ermittelt.
Ein Beispiel: Eine Malerin kauft 2026 Waren für 40.000 Euro, die zum Jahreswechsel noch auf Lager liegen. Bei der EÜR sind die Kosten bereits 2026 als Betriebsausgaben berücksichtigt. In der Bilanz werden die Waren dagegen erst beim Verkauf als Aufwand erfasst. Damit der Aufwand nicht doppelt abgezogen wird, muss der Warenbestand beim Wechsel in die steuerliche Übergangsrechnung einbezogen werden. Im vereinfachten Beispiel ergibt sich dadurch ein Übergangsgewinn von 40.000 Euro.
Der Übergangsgewinn wird grundsätzlich im ersten Bilanzierungsjahr versteuert und zusätzlich zum regulär ermittelten Gewinn angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden. Ein Übergangsverlust ist ebenfalls möglich, etwa wenn erstmals Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen gebildet werden.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab. Betriebe sollten den Wechsel und die Ermittlung des Übergangsergebnisses mit ihrem Steuerberater abstimmen.
Weitere Informationen finden Sie bei der DHZ.