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Das gilt bei der Abschreibung von Handy, Notebook & Co.

25.05.2026

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Einjährige Nutzungsdauer: Sofortabzug möglich

Seit dem 1. Januar 2021 können Unternehmer und Arbeitnehmer Computer-Hardware sowie Software unabhängig vom Kaufpreis vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben. Statt die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen, können sie in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich nicht im Steuergesetz selbst, sondern in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2022.

 

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb kauft im Jahr 2025 drei Notebooks für insgesamt 3.600 Euro netto. Bei Wahl der einjährigen Nutzungsdauer kann der gesamte Betrag sofort im Jahr 2025 vom Gewinn abgezogen werden.

 

Lineare Abschreibung: Drei Jahre für Notebooks

Wer sich gegen den Sofortabzug entscheidet, schreibt Notebooks und Laptops nach der klassischen linearen Methode über drei Jahre ab – so hat es der Bundesfinanzhof zuletzt 2012 bestätigt. Dabei gilt im Kaufjahr eine zeitanteilige Regelung: Es wird nur für die Monate abgeschrieben, in denen das Gerät tatsächlich genutzt wurde.

 

Beispiel: Ein Notebook kostet 1.200 Euro und wird am 1. Dezember gekauft. Die jährliche Abschreibung beträgt 400 Euro. Im Kaufjahr selbst werden jedoch nur 34 Euro abgezogen (ein Zwölftel von 400 Euro). In den beiden Folgejahren sind jeweils 400 Euro absetzbar, im letzten Jahr die verbleibenden 366 Euro.

 

Degressive Abschreibung: Neu ab Juli 2025

Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie beträgt das Dreifache des linearen Satzes, maximal jedoch 30 Prozent – und wird stets auf den aktuellen Restbuchwert angewendet.

 

Beispiel: (Notebook, 1.200 Euro, Kauf im Dezember):

 

Jahr Abschreibung
Kaufjahr (1/12 von 30 %) 30,00 Euro
Jahr 1 (30 % von 1.170 Euro) 351,00 Euro
Jahr 2 (30 % von 819 Euro) 245,70 Euro
Jahr 3 (Restbuchwert) 573,30 Euro

 

 

Smartphones: Drei oder fünf Jahre Nutzungsdauer?

Bei Smartphones sieht die amtliche Abschreibungstabelle aus dem Jahr 2001 eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor. Da Smartphones damals noch nicht existierten, lässt sich gut argumentieren, dass eine dreijährige Nutzungsdauer – analog zu Laptops – sachgerechter ist. In der Praxis besteht jedoch das Risiko, dass das Finanzamt auf den fünfjährigen Zeitraum besteht.

Liegt der Kaufpreis des Smartphones unter 800 Euro netto, greift der **Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)** – unabhängig von der Nutzungsdauer.

 

Beispiel für Unternehmer: Ein Smartphone kostet 790 Euro netto. Der gesamte Betrag kann im Kaufjahr sofort abgezogen werden.

Beispiel für Arbeitnehmer: Beim gleichen Gerät können Arbeitnehmer den vollen Bruttopreis von 940,10 Euro als Werbungskosten geltend machen.

 

Sammelpostenmethode: Alternative für Unternehmer

Als dritte Option steht Unternehmern die Sammelpostenmethode zur Verfügung. Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis bis zu 1.000 Euro gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben – ohne zeitanteilige Kürzung im Erstjahr. Der Haken: Wer sich für diese Methode entscheidet, kann im selben Jahr nicht mehr den GWG-Sofortabzug nutzen. Beide Methoden schließen sich gegenseitig aus.

 

Rückwirkende Abschreibung für ältere Hardware

Wer vor 2021 Computer-Hardware gekauft hat und noch einen Restbuchwert in der Buchhaltung stehen hatte, durfte diesen zum 31. Dezember 2020 noch vorhandenen Restbetrag im Jahr 2021 vollständig abschreiben.

 

Beispiel: Ein Handwerker kaufte 2019 Hardware für 7.800 Euro. Zum Jahresende 2020 verblieb ein Restbuchwert von 4.800 Euro. Dieser konnte im Jahr 2021 vollständig vom Gewinn abgezogen werden – und kann gegebenenfalls sogar noch im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgeholt werden.

 

Einen weiterführenden Artikel von Sie bei der Deutschen Handwerks Zeitung

Quelle: DHZ, 19.02.2026
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