
Ferienjobs: Acht zentrale Regeln für Beschäftigung
28.07.2025
Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist auf acht wesentliche Vorgaben hin, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie Schülerinnen, Schüler oder Studierende in den Ferien beschäftigen.
1. Mindestalter
- Regelungen nach § 5 JArbSchG: Beschäftigung ist ab 15 Jahren zulässig.
- Ausnahme für 13–14-Jährige: nur leichte Tätigkeiten, maximal 2 Stunden/Tag, nur mit Einwilligung der Eltern.
2. Arbeitszeiten
- Arbeitszeit für vollzeitschulpflichtige Jugendliche: max. 8 Std/Tag, 40 Std/Woche, verteilt auf bis zu 5 Tage, zwischen 6 – 20 Uhr
- Wochenend , Nacht- und Überstunden sind untersagt oder nur eingeschränkt erlaubt, mit wenigen branchenspezifischen Ausnahmen (z. B. in Bäckereien, Gastronomie).
3. Arbeitsschutz
- Vor Arbeitsbeginn ist eine Sicherheitsunterweisung verpflichtend.
- Gefährliche Arbeiten sind verboten: schwere Lasten, Akkordarbeit, Umgang mit schädlichen Stoffen, Arbeiten unter extremer Witterung oder in Staub- oder Nässeumfeld.
4. Arbeitsvertrag
- Der Ferienjob gilt als befristetes Arbeitsverhältnis und benötigt vor Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung mit Angaben zu Dauer, Tätigkeit und Vergütung.
- Arbeitgeber müssen zudem die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß Nachweisgesetz dokumentieren.
5. Urlaubsanspruch
- Es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, berechnet nach dem Zwölftelungsprinzip (für jeden vollen Monat Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs).
6. Versicherungspflicht
- Ferienjobber müssen über die Unfallversicherung jährlich gemeldet werden.
- Zudem ist eine Anmeldung über das DEÜV-Verfahren erforderlich.
7. Mindestlohn
- Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobber.
- Ausnahme: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, außer Tarifverträge sehen einen höheren Lohn vor..
8. Steuern & Sozialabgaben
- Lohnsteuer wird unter Verwendung der persönlichen Steuer-ID und des Geburtsdatums erhoben – analog zu regulären Beschäftigten.
- Sozialversicherungsfreiheit besteht in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr).
Ergänzende Hinweise
- Ferienjobber dürfen max. 4 Wochen (20 Arbeitstage) und ausschließlich während der Schulferien beschäftigt werden – nur mit elterlicher Zustimmung.
- Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf festgelegte Ruhepausen: 30 Minuten bei 4,5–6 Stunden Arbeit, 60 Minuten bei darüberhinausgehender Arbeitszeit.
Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer Stuttgart.
Quelle: HWK Stuttgart, 22.07.2025