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Ferienjobs: Acht zentrale Regeln für Beschäftigung

28.07.2025

© ChatGPT

Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist auf acht wesentliche Vorgaben hin, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie Schülerinnen, Schüler oder Studierende in den Ferien beschäftigen.

 

1. Mindestalter

  • Regelungen nach § 5 JArbSchG: Beschäftigung ist ab 15 Jahren zulässig.
  • Ausnahme für 13–14-Jährige: nur leichte Tätigkeiten, maximal 2 Stunden/Tag, nur mit Einwilligung der Eltern.

 

2. Arbeitszeiten

  • Arbeitszeit für vollzeitschulpflichtige Jugendliche: max. 8 Std/Tag, 40 Std/Woche, verteilt auf bis zu 5 Tage, zwischen 6 – 20 Uhr
  • Wochenend , Nacht- und Überstunden sind untersagt oder nur eingeschränkt erlaubt, mit wenigen branchenspezifischen Ausnahmen (z. B. in Bäckereien, Gastronomie).

 


3. Arbeitsschutz

  • Vor Arbeitsbeginn ist eine Sicherheitsunterweisung verpflichtend.
  • Gefährliche Arbeiten sind verboten: schwere Lasten, Akkordarbeit, Umgang mit schädlichen Stoffen, Arbeiten unter extremer Witterung oder in Staub- oder Nässeumfeld.

 

4. Arbeitsvertrag

  • Der Ferienjob gilt als befristetes Arbeitsverhältnis und benötigt vor Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung mit Angaben zu Dauer, Tätigkeit und Vergütung.
  • Arbeitgeber müssen zudem die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß Nachweisgesetz dokumentieren.

 

5. Urlaubsanspruch

  • Es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, berechnet nach dem Zwölftelungsprinzip (für jeden vollen Monat Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs).

 

6. Versicherungspflicht

  • Ferienjobber müssen über die Unfallversicherung jährlich gemeldet werden.
  • Zudem ist eine Anmeldung über das DEÜV-Verfahren erforderlich.

 

7. Mindestlohn

  • Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobber.
  • Ausnahme: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, außer Tarifverträge sehen einen höheren Lohn vor..

 

8. Steuern & Sozialabgaben

  • Lohnsteuer wird unter Verwendung der persönlichen Steuer-ID und des Geburtsdatums erhoben – analog zu regulären Beschäftigten.
  • Sozialversicherungsfreiheit besteht in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr).

 

 Ergänzende Hinweise

  • Ferienjobber dürfen max. 4 Wochen (20 Arbeitstage) und ausschließlich während der Schulferien beschäftigt werden – nur mit elterlicher Zustimmung.
  • Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf festgelegte Ruhepausen: 30 Minuten bei 4,5–6 Stunden Arbeit, 60 Minuten bei darüberhinausgehender Arbeitszeit.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer Stuttgart.

Quelle: HWK Stuttgart, 22.07.2025
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