
Doppelte Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten zulässig
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Ehegatten die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nicht automatisch nur einmal gemeinsam in Anspruch nehmen müssen. In dem zugrunde liegenden Fall führten Eheleute jeweils einen eigenen Betrieb im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung und hatten jeweils die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt. Das Finanzamt wertete die Tätigkeiten hingegen als gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und forderte deswegen Umsatzsteuer nach.
Die Richter im Musterprozess (Urteil vom 8. April 2025, Az. 15 K 2500/22 U) gaben den Eheleuten recht. Maßgeblich sei nicht allein die Gleichartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten, sondern das Vorliegen außersteuerlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Gründe, die das Vorhandensein zweier getrennter Betriebe rechtfertigen. Solche sachlichen Gründe lagen dem Gericht zufolge in dem konkreten Fall vor: Unterschiede in Arbeitszeitwunsch und körperlicher Leistungsfähigkeit der Ehefrau sowie unterschiedliche Leistungsschwerpunkte begründeten die Annahme eigenständiger Betriebe.
Das Urteil bedeutet, dass Ehepartner, die ähnliche oder sogar identische Tätigkeiten ausüben, nicht automatisch als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind. Vielmehr können sie jeweils die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen, sofern sie glaubhaft machen, dass zwei getrennte Betriebe bestehen und dies durch außersteuerliche Gründe gestützt wird.
Praktische Relevanz hat die Entscheidung etwa für Paare, die jeweils eigene Kleingewerbe betreiben wollen — etwa im Handwerk, in der Garten- oder Grabpflege oder als einzelne eBay-Händler. Steuerpflichtige sollten in solchen Fällen Sachverhalte und organisatorische Trennungen dokumentieren, um gegenüber dem Finanzamt darlegen zu können, warum zwei getrennte Betriebe bestehen.
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