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Zulassungsfreie Handwerke

In den zulassungsfreien Handwerken können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.

Sie haben die Ausübung der Tätigkeit allerdings unverzüglich bei der Handwerkskammer anzuzeigen. Sie werden dann nach Einreichung des Eintragungsantrages in eines der unten genannten Verzeichnisse eingetragen. Danach muss die Anmeldung beim Gewerbeamt des geplanten Betriebssitzes erfolgen.

Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1:

1 entfällt
2 entfällt
3 entfällt
4 entfällt
5 Uhrmacher
6 Graveure
7 Metallbildner
8 Galvaniseure
9 Metall- und Glockengießer
10 Präzisionswerkzeugmechaniker
11 Gold- und Silberschmiede
12 entfällt
13 entfällt
14 Modellbauer
15 entfällt
16 Holzbildhauer
17 entfällt
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
21 Modisten
22 (weggefallen)
23 Segelmacher
24 Kürschner
25 Schuhmacher
26 Sattler und Feintäschner
27 entfällt
28 Müller
29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
31 Textilreiniger
32 Wachszieher
33 Gebäudereiniger
34 entfällt
35 Feinoptiker
36 Glas- und Porzellanmaler
37 Edelsteinschleifer und -graveure
38 Fotografen
39 Buchbinder
40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
41 entfällt
42 entfällt
43 Keramiker
44 entfällt
45 Klavier- und Cembalobauer
46 Handzuginstrumentenmacher
47 Geigenbauer
48 Bogenmacher
49 Metallblasinstrumentenmacher
50 Holzblasinstrumentenmacher
51 Zupfinstrumentenmacher
52 Vergolder
53 entfällt
54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
55 Bestatter
56 Kosmetiker


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