447 < 368

Handwerksrecht

Wer sich im Handwerk selbständig machen will, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Welche Eintragungsvoraussetzungen gesetzlich vorgesehen sind, erfahren Sie auf dieser Seite.

Die Ausübung eines Handwerkes erfordert die Eintragung
  1. in die Handwerksrolle, wenn ein  zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird
  2. in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines  zulassungsfreien Handwerks
  3. in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines  handwerksähnlichen Gewerbes

In den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.

Sie haben die Ausübung der Tätigkeit allerdings unverzüglich bei der Handwerkskammer anzuzeigen. Sie werden dann nach Einreichung des Eintragungsantrages in eines der oben genannten Verzeichnisse eingetragen.

Ob Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben, können Sie in der Liste der Berufe der Anlage B 1 und B 2 zur Handwerksordnung nachlesen.

Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist abhängig von der Qualifikation des Betriebsleiters. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief.

Erfüllen Sie als Inhaber nicht die Voraussetzung zur Ausübung des betreffenden Handwerks, können Sie einen Betriebsleiter einstellen, der die technisch-fachliche Leitung übernimmt und über den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

Ob Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können Sie in der Liste der Berufe der Anlage A zur Handwerksordnung nachlesen.

 

Voraussetzungen zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Meisterprüfung

Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, welches Sie ausüben möchten oder in einem verwandten Handwerk erfolgreich abgelegt, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Welche Handwerke mit dem von Ihnen ausgeübten Handwerk verwandt sind, erfragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

Keine Meisterprüfung – Was nun?

Sollten Sie nicht über eine Meisterprüfung verfügen, finden Sie im Folgenden alternative Eintragungsvoraussetzungen.

Alternative Eintragungsvoraussetzungen

Dipl.-Ingenieure und andere gleichwertige Prüfungen

Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Näheres hierzu erfahren Sie auch bei Ihrer Handwerkskammer.

Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen besteht darin, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Hierfür muss neben der nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen, d.h. das Ablegen einer Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar. Die Gründe können vielfältig sein, in der Regel wird ein Ausnahmegrund zum Beispiel dann angenommen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.

Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
Wenn Sie einen Gesellenbrief im gewünschten Handwerk haben und eine Gesellentätigkeit von 6 Jahren und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7b zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.

Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.

Voraussetzung ist, dass Sie in einem der oben genannten Staaten eine bestimmte Zeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet haben. Alternativ haben Sie eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert; auch dann können Sie einen Antrag stellen. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.

Eintragungsverfahren

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und die notwendige Qualifikation für die Ausübung erbracht haben, können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Das Verfahren gilt ebenso für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, obgleich Sie hier keinen Qualifikationsnachweis erbringen müssen.

Um die Eintragung zu beantragen, füllen Sie den Eintragungsantrag aus und fügen Sie, soweit es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, eine Kopie Ihres Qualifikationsnachweises bei (z.B. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung).

Liegt Ihrer Handwerkskammer der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.

Unterlagen, die Sie für die Eintragung benötigen:

Abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens sind verschiedene Unterlagen vorzulegen:

Betriebe, die als Einzelunternehmen geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis

Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag

Betriebe, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
  • Gesellschaftsvertrag

Wenn Sie als Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • Nachweis zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag

Betriebe, die als GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH& Co.KG oder als andere inländische und ausländische Gesellschaften geführt werden

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
  • Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
  • Handelsregisterauszug

In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.


powered by webEdition CMS